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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt An der Schmücke

Friedhofsgebührensatzung der Stadt An der Schmücke

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), und § 33 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in der Sitzung am 26.05.2025 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Für die Benutzung der von der Stadt An der Schmücke verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt An der Schmücke vom 11.11.2021 in der Fassung der 1. Änderung vom XX.XX.XXXX werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner, Entstehung

und Fälligkeit der Gebühr

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a)

die Friedhöfe oder deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b)

eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung oder mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3

Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Bezeichnung

Betrag

1.

Wahlgräber für Erdbestattungen

(25 jähriges Nutzungsrecht)

1.1

Doppelgrabstätten (DG)

2.826,08 €

Abmessung: 2,20 m x 2,00 m

1.1.1

Nachkauf DG, pro Jahr

113,04 €

1.2

Einzelgrabstätten (EG)

1.847,72€

Abmessung: 2,00 m x 0,90 m,

1.2.1

Nachkauf EG, pro Jahr

73,91 €

1.3

Kindergrabstätte (KG)

1.387,13 €

Abmessung: 1,20m x 0,60 m

1.3.1

Nachkauf KG, pro Jahr

55,49 €

2.

Wahlgrab für Urnenbeisetzungen

(20 jähriges Nutzungsrecht)

2.1

Urnengrabstätte

1.237,34 €

Abmessung: 1,00 m x 1,00 m

2.1.2

Nachkauf UG, pro Jahr

61,87 €

3.

Urnengemeinschaftsgräber (UGG)

3.1

Bestattung auf UGG, außer UGG Gorsleben

887,53 €

3.2

UGG Gorsleben: ohne Namensstein inkl. Gebühr nach Pkt. 3.1

1.215,71 €

3.3

UGG Gorsleben: Nutzung Namensstein für 2 Urnen inkl. Gebühr nach Pkt. 3.1

1.885,01 €

3.3.1

Verlängerung Nutzung Namensstein für 2 Urnen (pro Jahr)

94,25 €

3.4

UGG Gorsleben: Nutzung Eckstein für 1 Urne inkl. Gebühr nach Pkt. 3.1

1.572,81 €

3.4.1

Verlängerung Nutzung Eckstein für 1 Urne (pro Jahr)

78,64 €

3.5

UGG Bretleben: Namenstafel mit Gravur inkl. Gebühr nach Pkt. 3.1

972,41 €

3.6

Verwaltungskosten bei Bestattung mit Namenstafel

56,00 €

4.

Urnengrüfte

4.1

öffnen und schließen

86,94 €

4.2

öffnen und schließen bei übergroßen Urnen

113,02 €

4.3

öffnen und schließen an Samstagen

130,40 €

5.

Nutzung Trauerhalle für die Bestattung bis 2 Stunden

5.1

Benutzung Trauerhalle

175,06 €

5.2

Benutzung Trauerhalle an Samstagen

245,08 €

6.

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

6.1

Jahresgebühr Steinmetze, Blumenhäuser, sonstige Gewerbetreibende

100,00 €

7.

Bearbeitungsgebühren

7.1

Gebühr für vorzeitige Auflösung Nutzungsrecht an Grabstätte

28,00 €

7.2

Gebühr für Aus- und Umbettungsanträge

28,00 €

7.3

Ausstellung einer Graburkunde

10,00 €

8

Grabberäumung

8.1

Doppelgrab

573,66 €

8.2

Einzelgrab

382,44 €

8.3

Kindergrab

344,20 €

8.4

Urnengrab

340,37 €

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt An der Schmücke vom 11.11.2021 außer Kraft.

An der Schmücke, den 23.07.2025

Silvana Schäffer

Bürgermeisterin — (Siegel)

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am:

12.06.2025

von dieser bestätigt am:

25.06.2025

Bekanntgemacht am:

15.08.2025