Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt An der Schmücke in der Sitzung am 26.05.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1 - Satzungsänderungen
§ 14 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 75,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.
(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen.
Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Stadtratsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung nach Maßgabe der Wahlentschädigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält der Vorsitzende eines Ausschusses oder dessen Stellvertreter für die Führung der Sitzung, eine zusätzliche Entschädigung von 20,00 Euro.
(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
- | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete erhält den gesetzlichen Mindestbetrag nach § 2 Abs. 1 und 2 der ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstbetrages für einen ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 5.000 Einwohnern. |
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu prüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
(7) Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten auf Grundlage § 13 Abs. 1 ThürKO in der jeweils geltenden Fassung für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortschaftsrates als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates. Nimmt ein Mitglied des Ortschaftsrates an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(8) Ortschaftsratsmitglieder, welche zum Schriftführer bestimmt sind, erhalten je Sitzung eine zusätzliche Entschädigung von 15,00 Euro.
(9) Die in den Ortschaften mit Inkrafttreten dieser Satzung tätigen ehrenamtlichen Ortschronisten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
An der Schmücke, den 23.07.2025
Silvana Schäffer
Bürgermeisterin — - Siegel -
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 12.06.2025 |
| Von dieser gewürdigt am: | 25.06.2025 |
| Bekanntgemacht am: | 15.08.2025 |