Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.12.2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Etzleben in der Sitzung am 03.06.2026 die folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 11 Abs. 5 wird neu eingefügt, der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6:
(5) Veröffentlichungsbekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB werden an den Verkündungstafeln gemäß Abs. 3 öffentlich bekanntgemacht.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Etzleben, den 09.07.2026
Torsten König
Bürgermeister - Siegel -
| Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: | 30.06.2026 |
| Von dieser gewürdigt am: | 02.07.2026 |
| Bekanntgemacht am: | 07.08.2026 im elektronischen Amtsblatt |
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Etzleben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.