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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 8/2026
Informationen aus den Ämtern
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Information zur Auskunftssperre und Übermittlungssperre im Melderegister

Bürgerinnen und Bürger haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftssperre einrichten zu lassen.

Übermittlungssperren (§ 50 BMG)

Sie können der Übermittlung Ihrer Daten in folgenden Fällen widersprechen:

*

an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,

*

an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- oder Ehejubiläen,

*

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (sofern Sie nicht selbst Mitglied sind),

Die Einrichtung von Übermittlungssperren ist kostenfrei und gilt bis zu einem Widerruf.

Auskunftssperre (§ 51 BMG)

Eine Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

Die Auskunftssperre wird in der Regel für zwei Jahre eingetragen und kann auf Antrag verlängert werden. Während dieser Zeit dürfen einfache Melderegisterauskünfte nur nach vorheriger Prüfung durch die Meldebehörde erteilt werden.

Antragstellung

Anträge auf Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre können persönlich im Einwohnermeldeamt gestellt werden. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit. Für die Auskunftssperre ist eine Begründung sowie ggf. ein geeigneter Nachweis erforderlich.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt.

Ihr Einwohnermeldeamt