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Amtsblatt der Stadt An der Schmücke
Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie zur Förderung des Ehrenamtes in der Stadt An der Schmücke

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

durch den Stadtrat der Stadt An der Schmücke wurde eine Förderrichtlinie zur Förderung des Ehrenamtes beschlossen. Mit dieser werden Projekte von Vereinen, Personenvereinigungen und anderen Initiativen mittels Investitionszuschüsse unterstützt.

Die Förderung beträgt max. 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 2.990,00 €. Das Gesamtfördervolumen ist, vorbehaltlich der entsprechenden Haushaltsmittel, auf 10.000,00 € begrenzt.

Antragsfrist ist der 31.03. des jeweiligen Jahres.

Anbei finden Sie die Förderrichtlinie und das Antragsformular.

Diese sind auch auf unserer Homepage www.stadtanderschmuecke.de unter Verwaltung -> Allg. Bekanntmachungen abrufbar.

Ihre Stadtverwaltung

Förderrichtlinie der Stadt An der Schmücke zur Förderung des Ehrenamtes durch Investitionszuschüsse

§ 1

Zweck der Förderung

(1) Die Stadt An der Schmücke gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel freiwillige Zuwendungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Vereinen, Vereinigungen und ehrenamtlichen Initiativen.

(2) Ziel der Förderung ist die Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements sowie die nachhaltige Stärkung des gesellschaftlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Lebens im Stadtgebiet.

(3) Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als freiwillige Leistung der Stadt. Ein

Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 2

Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine, Vereinigungen, Personenvereinigungen und ehrenamtliche Initiativen, deren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Stadt An der Schmücke liegt.

(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind politische Parteien, Wählervereinigungen sowie deren Untergliederungen.

§ 3

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden investive Maßnahmen, die dem öffentlichen Interesse dienen und einen nachhaltigen Nutzen für die Einwohner der Stadt An der Schmücke erwarten lassen.

bauliche Maßnahmen,

Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung von Vereins- und Begegnungsräumen,

Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit,

Maßnahmen der Heimat-, Kultur- und Sportpflege,

Maßnahmen zur Verbesserung öffentlich nutzbarer ehrenamtlicher Infrastruktur

Erstanschaffung von Ausstattungsgegenständen im Zusammenhang mit einem geförderten Projekt.

§ 4

nicht förderfähige Maßnahmen

Nicht förderfähig sind insbesondere:

Veranstaltungen, Vereinsfahrten und Bewirtungskosten,

laufende Betriebs- und Verwaltungskosten,

Personalkosten,

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,

reine Ersatzbeschaffung ohne Projektbezug,

Maßnahmen, die überwiegend privaten Interessen dienen,

parteipolitische Maßnahmen.

§ 5

Fördervoraussetzungen

(1) Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist durch den Antragsteller nachzuweisen.

(2) Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung der Förderung nicht begonnen worden sein.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Stadt An der Schmücke einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf eine spätere Förderung.

§ 6

Eigenleistungen

(1) Eigenleistungen können als Eigenanteil anerkannt werden.

(2) Eigenleistungen werden mit 15,00 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bewertet.

(3) Die geleisteten Stunden sind in geeigneter Form, insbesondere durch eine einfache Stundenliste, zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Der anrechenbare Umfang von Eigenleistungen darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.

§ 7

Art, Umfang und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung.

(2) Die Förderung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

(3) Die maximale Förderung je Maßnahme beträgt 2.990,00 Euro.

(4) Das jährliche Gesamtfördervolumen beträgt vorbehaltlich der entsprechenden Haushaltsmittel 10.000,00 Euro.

(5) Eine Kombination dieser Förderung mit anderen Fördermitteln ist zugelassen.

Ausgenommen hiervon sind Mittel des Ortschaftsbudgets.

§ 8

Antragstellung

(1) Förderanträge sind schriftlich bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres bei der Stadtverwaltung einzureichen.

(2) Die Antragsstellung erfolgt über das als Anlage 1 dieser Richtlinie beigefügte Formular. Folgende Angaben sind erforderlich:

Beschreibung der Maßnahme,

Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung,

Nachweis über den Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Stadtgebiet,

Erklärung, dass die Maßnahme im Jahr der Bewilligung umgesetzt beziehungsweise begonnen werden kann,

gegebenenfalls Darstellung geplanter Eigenleistungen.

§ 9

Entscheidung über die Förderung

(1) Die Verwaltung prüft alle eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit. Fehlende Unterlagen können bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.

(2) Der Sozial-, Kultur-, Tourismus- und Sportausschuss berät über die Anträge und gibt eine Beschlussempfehlung ab.

(3) Über die Gewährung der Förderung entscheidet der Stadtrat der Stadt An der Schmücke.

(4) Zur Vorbereitung der Entscheidung wird eine einfache Bewertungsübersicht

erstellt. Bereits in der Vergangenheit erhaltene Förderungen sollen zur Information dargestellt werden.

§ 10

Bewilligung und Auszahlung

(1) Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

(2) Nach der Bewilligung eingetretene Änderungen an der Maßnahme sind schriftlich bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. Ändert sich hierdurch die Förderfähigkeit, ist die bisherige Bewilligung aufzuheben und hierüber neu zu entscheiden. Ein Mittelabruf (Abs. 3) ist bis zur Neuentscheidung nicht zugelassen. Für bereits ausgezahlt Mittel gilt § 12.

(3) Die Auszahlung erfolgt nach Mittelabruf mittels Formblatt (Anlage 2) durch den Antragsteller.

§ 11

Verwendungsnachweis

(1) Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie Kopien der Rechnungen und Zahlungsnachweise.

§ 12

Rückforderung

Die Stadt An der Schmücke kann die bewilligten Mittel ganz oder teilweise zurückfordern, wenn

die Förderung zweckwidrig verwendet wurde,

die Maßnahme nicht durchgeführt wurde,

der im Fördermittelbescheid festgesetzte Umfang der Maßnahme ohne Anzeige bei der Stadtverwaltung geändert wurde oder durch die Änderung die Förderfähigkeit nicht mehr gegeben ist,

der Verwendungsnachweis nicht, nicht fristgerecht, nicht vollständig vorgelegt wird oder

die Bewilligung auf unrichtigen Angaben beruht.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

An der Schmücke, 30.06.2026

S. Schäffer

Bürgermeisterin

Stadt An der Schmücke

Die Beschlussfassung dieser Richtlinie erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 29.06.2026 mit Beschluss B 2026/0036. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt Nr. 09/2026.