Entsprechend § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) wird für die Stadt Hermsdorf, die Gemeinden Schleifreisen, Mörsdorf, Reichenbach und St. Gangloff für alle Steuerzahler, welche keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten und somit die gleichen Grundsteuern wie in den Vorjahren zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Höhe der Grundsteuer, die Fälligkeit, die entsprechende Bankverbindung der Gemeinden und das Kassenzeichen (bitte bei allen Zahlungen angeben) sind den gültigen Mehrjahresbescheiden aus dem Vorjahr zu entnehmen. Für die Fälligkeit gem. § 28 GrStG gelten die Zahlungstermine für die
vierteljährliche Ratenzahlung: | 15.02. |
| 15.05. |
| 15.08. |
| 15.11. |
halbjährliche Zahlung: | 15.02. |
| 15.08. |
jährliche Zahlung: | 01.07. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Hermsdorf“, Am Alten Versuchsfeld 1, 07629 Hermsdorf einzulegen.
Hermsdorf, im Januar 2020
Möbius
Gemeinschaftsvorsitzende
Für die Erhebung und Fälligkeit der Hundesteuer gelten die Satzungen der Stadt Hermsdorf sowie der Gemeinden Schleifreisen, Mörsdorf, Reichenbach und St. Gangloff.
Fälligkeitstermin ist der 15.05. eines jeden Jahres. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgt die automatische Abbuchung der Hundesteuer.
Die Hundesteuer beträgt grundsätzlich:
für Hermsdorf, Schleifreisen, Mörsdorf, Reichenbach und St. Gangloff:
für den ersten Hund | 40,00 EUR |
für den zweiten Hund | 60,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 75,00 EUR |
für den ersten gefährlichen Hund | 250,00 EUR |
für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 EUR |
Anmeldepflicht für Hunde:
Wir verweisen auf die nach den jeweiligen Satzungen über die Erhebung der Hundesteuer bestehende Anmeldepflicht.
Beachten Sie bitte auch hierbei, dass gem. § 11 Hundesteuersatzung der steuerpflichtige Hundehalter seinen Hund auch unverzüglich abzumelden hat, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen, eingeschläfert wurde oder eingegangen ist oder wenn der Halter weggezogen ist. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Änderungen erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung erfolgen.
Die Satzungen über die Erhebung der Hundesteuer der betreffenden Gemeinden können auch in der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf zu den bekannten Öffnungszeiten eingesehen werden.
Achtung:
Wer die ordnungsgemäße Anmeldung von Hunden unterlässt, macht sich gem. § 16 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) der Abgabenhinterziehung schuldig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf führt entsprechende Kontrollen durch.
Für Steuerpflichtige, die der Verwaltung eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt die Abbuchung der Forderungen für die die Einzugsermächtigung gilt, automatisch zu den oben genannten Terminen. Bedenken Sie bitte, dass bei nicht ausreichender Deckung des betreffenden Kontos eine Rückbuchung durch das entsprechende Geldinstitut erfolgt. Für diese Rückbuchung werden der Verwaltungsgemeinschaft Rückbuchungsgebühren in Rechnung gestellt, welche durch uns vom Steuerzahler zurückgefordert werden. Sofern sich Ihre Bankverbindung ändert, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig mit. Anderenfalls entstehen auch hier Kosten, die wir von Ihnen erheben müssen. Nur durch die pünktliche Mitteilung der Änderung Ihrer Bankverbindung kann eine ordnungsgemäße Lastschrift erfolgen.
Sollten Fragen oder Probleme auftreten, erteilen Ihnen gerne weitere Auskunft: Frau Steinert (Tel.: 036601/57723)
Hermsdorf, im Januar 2020
Möbius
Gemeinschaftsvorsitzende