Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Thüringer Stadt- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach in der Sitzung am 19.12.2022 die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 14.07.2022 beschlossen:
Artikel 1
§ 11 Abs. 6 der Hauptsatzung vom 14.07.2022 wird wie folgt geändert:
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen
Aufwandsentschädigungen:
| - | der ehrenamtliche Bürgermeister 1.200,00 € |
| - | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 200,00 €, |
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
Artikel 2
Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 14.07.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Reichenbach, 12.01.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Steingrüber
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Reichenbach unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.