Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie der §§ 1,2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleifreisen in der Sitzung am 14.12.2023 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Schleifreisen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung ist, wer eine Leistung oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht
| • | mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Schleifreisen durch die Friedhofsverwaltung. |
| • | bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung. |
Die Gebührenschuld wird sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.
II. Gebühren
§ 4 Gebühren für Überlassung von Grabstätten
(1) Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren erhoben:
| 1. | Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen |
| a) | Erdwahlgrabstätte, einstelliggemäß § 14 Friedhofssatzung | 590,90 EUR |
| b) | Erdwahlgrabstätte, zweistelliggemäß § 14 Friedhofssatzung | 709,10 EUR |
| c) | Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung | 472,70 EUR |
| 2. | Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 17 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung sowie Anlage und Pflege des Grabumfeldes |
| Urnenwahlgrabstätte mit Steinkissen gemäß § 17 Friedhofssatzung | 571,40 EUR |
| 3. | Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) gemäß § 18 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege |
| Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) | 379,40 EUR |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 bzw. § 16 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben:
| a) | Erdwahlgrabstätte, einstelliggemäß § 14 Friedhofssatzung | 29,50 EUR |
| b) | Erdwahlgrabstätte, zweistelliggemäß § 14 Friedhofssatzung | 35,50 EUR |
| c) | Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 4 Urnen) gemäß § 16 Friedhofssatzung | 23,60 EUR |
§ 6 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nach der gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schleifreisen berechnet.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schleifreisen, den 05.01.2024
T e l l e r — (im Original gezeichnet und gesiegelt)
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Schleifreisen unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.