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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schleifreisen - Friedhofssatzung der Gemeinde Schleifreisen

Friedhofssatzung

der Gemeinde Schleifreisen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleifreisen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Schleifreisen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schleifreisen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

1.

bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schleifreisen waren oder

2.

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

3.

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung).

(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnengemeinschaftsanlagen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten, in ähnlicher Weise wie auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabwahlstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung in Absprache mit der Gemeinde Schleifreisen getroffen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.

b)

das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)

zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

g)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j)

Elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Bild- und Tonwiedergabegeräte zu benutzen, ausgenommen hiervon sind Geräte die anlässlich einer Trauerfeier genutzt werden - § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

k)

das Anbringen, Aufstellen bzw. Zeigen von staatsfeindlichen bzw. diskriminierenden Symbolen und Spruchbändern.

Die Friedhofsverwaltung kann in Absprache mit der Gemeinde Schleifreisen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die erlaubnispflichtigen Anzeigen nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind in der Regel unzulässig. Kleinere Schilder im Maß bis 0,06m x 0,03m können nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung an nicht vordergründigen Stellen zugelassen werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zu lassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattungspersonal

(1) Die Gemeinde Schleifreisen stellt kein Bestattungspersonal. Dementsprechend übernimmt sie keinerlei Haftung.

(2) Das Bestattungspersonal und das Personal zum Ausheben und Schließen der Gräber wird von Gewerbebetrieben gestellt, die ihre Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung angezeigt haben. Die Vorschriften des § 6 geltend entsprechend. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zu lassen.

(3) Die Bestattungspflichtigen/Nutzungsberechtigten beauftragen den Gewerbebetrieb entsprechend und haben die Kosten zu tragen.

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestattungsart ist verbindlich festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, deren der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

(6) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das berechtigte Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargzubehör und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Dies umfasst auch die Füllmasse für Kissen und die Kleidung der Leiche. Diese darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien (z. B. Leinen oder Baumwollstoff) bestehen.

(2) Asche-Urnen müssen aus Materialien gefertigt sein, die eine Zersetzung innerhalb der festgelegten Ruhezeit gewährleisten. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben bzw. Zufüllen der Gräber erfolgt im Auftrag und in Absprache mit den Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte bzw. Bestattungspflichtige hat für den Umgang mit vorhandenem Grabzubehör (Fundamente, Grabmale, Einfassungen) vor dem Ausheben von Gräbern mit dem beauftragten Unternehmen entsprechende Absprachen zu treffen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattung und für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der nächste Angehörige des Verstorbenen. Ist der Angehörige nicht Nutzungsrechteinhaber der Grabstätte aus der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, ist die Zustimmung des betreffenden Nutzungsrechteinhabers mit dem Antrag vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Umbettung nicht stattfinden. Dem Antrag auf Umbettung ist auch der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen in und aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Antragsteller beauftragen für Umbettungen Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit entsprechend § 6 angezeigt haben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel von Dezember bis März statt.

(6) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum der Gemeinde Schleifreisen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdwahlgrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätten

c)

Urnenreihengrabstätten

d)

Urnengemeinschaftsgrabanlagen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Es wird unterschieden in ein- und zweistellige Erdwahlgrabstätten. Eine einstellige Grabstelle kann mit einem Sarg und bis zu zwei Urnen, eine zweistellige Grabstelle mit zwei Särgen und bis zu vier Urnen belegt werden. Die erste Bestattung muss eine Erdbestattung sein.

(3) Die Maße einer einstelligen Erdwahlgrabstätte betragen 2,00 m x 1,00 m, die einer zweistelligen Grabstelle 2,00 m x 1,80 m.

(4) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Erdwahlgrab verlängert werden.

(5) Soll in einem Erdwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 15 Urnengrabstätten

Aschen werden beigesetzt in:

a)

Urnenwahlgrabstätten,

b)

Urnenreihengrabstätten mit Steinkissen,

c)

Erdwahlgrabstätten,

d)

Urnengemeinschaftsanlage.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung dienen der Beisetzung von bis zu vier Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung betragen 1,20 m x 0,80 m.

(3) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab verlängert werden.

(4) Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 17 Urnenreihengrabstätten mit Steinkissen

(1) Urnenreihengrabstätten mit Steinkissen dienen der Beisetzung von einer Urne und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan vergeben.

(2) Urnenreihengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften nach dieser Satzung. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Pflege der Anlage des Grabumfeldes ausschließlich der Gemeinde obliegen.

(3) Die Vergabe ist nur nacheinander der laufenden Antragstellungen möglich, eine Stellenwahl ist damit ausgeschlossen.

(4) Über den bestatteten Urnen ist ein Steinkissen mit den Maßen 0,40° x 0,35°m anzuordnen, auf dem Ruf- und Familienname sowie das Geburts- und das Todesdatum der verstorbenen Personen vermerkt sind. Das Steinkissen muss aus Hartgestein und als Liege-Pultstein gefertigt sein. Die Stärke muss 8 cm vorn und 12 cm hinten betragen.

(5) Als Grabschmuck dürfen entweder nur eine Blume oder ein Blumenstrauß oder ein Kranz oder ein sonstiger Grabschmuck neben dem Steinkissen niedergelegt werden.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan. Die Friedhofsverwaltung hält die entsprechenden Flächen vor.

(2) In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) Die Flächen werden von der Gemeinde Schleifreisen gepflegt. Dafür wird eine einmalige Gebühr erhoben.

(4) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind auf dafür bestimmte Flächen abzulegen. Das Ablegen von Grabschmuck, ist nur anlässlich der Bestattung zulässig. Der Grabschmuck ist innerhalb von 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen. Darüber hinaus ist das Ablegen von Grabschmuck, gleich welcher Art, unzulässig.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Ein Nutzungsrecht wird an einer Erd- und/oder Urnenwahl- bzw. Urnenreihengrabstätte vergeben werden. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigung der Nutzungsurkunde. Nutzungsrechteinhaber sind verpflichtet, bei Änderung ihre Anschrift, diese unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder,

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g)

auf die Eltern,

h)

auf die vollbürtigen Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister,

j)

auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen d) - f) und h) - j) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht das Recht zur Aufstellung eines Grabmales und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte während der Nutzungszeit. Jede Wahlgrabstätte ist mit dem Vor- und Zunamen der/des Verstorbenen und dem Geburt- und Sterbedatum zu versehen.

(6) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(7) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte mitgeteilt.

(8) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Zum Schutz des Baumbestandes sind Erdbestattungen nur ab 2,5 m und stehende Grabmale nur ab 1,5 m entfernt vom Wurzelhalt eines Baumes zulässig. Ist aus diesem Grund keine weitere Bestattung in einer bestehenden Grabstätte mehr möglich, so kann die Friedhofsverwaltung unter Beibehaltung der bisherigen Fristen, Rechte und Pflichten kostenlos eine Ersatzgrabstätte zur Verfügung stellen. Umbettungen aus bestehenden Grabstätten werden nicht vorgenommen.

(3) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer verfassungsfeindlicher Zeichen oder Inschriften sind unzulässig.

(4) Liegende Grabmale sind zulässig, § 17 Abs.4 gilt entsprechend.

(5) Grababdeckungen bis 1/3 der Gesamtfläche werden zugelassen, Zierkies ist mit einer Körnungsgröße zwischen 2 und 4 cm als Grababdeckung zugelassen, wenn sich darunter keine Folie oder wasserundurchlässiges Material befindet.

(6) Grabeinfassungen sind innerhalb der Grabfläche anzubringen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Weges um maximal 10 cm nicht überschreiten.

(7) Das Bepflanzen des Grabbeetes mit Bäumen, Koniferen und anderen Gehölzen, die über das Grabbeet hinausragen oder höher als 100 cm werden, ist nicht zulässig.

(8) Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten wird begrenzt durch die Erfordernisse der geordneten Bestattung, des ausgewogenen Wasser- und Sauerstoffhaushaltes im Boden, des Schutzes des Baumes und Gehölzbestandes und der Verkehrssicherheit.

§ 21 Anforderungen an Grabmale und Zubehör

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, schmiedeeiserne oder grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b)

Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein, sie dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.

c)

Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

d)

Nicht zugelassen sind alle nachstehend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben.

e)

Naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln sind als provisorische Grabmale nach der Beisetzung bis zur Herrichtung der Grabstätte erlaubt. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

-

bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m

-

bei zweistelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m.

(3) Auf Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

-

Stehende Grabmale mit quadratischem oder runden Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m

-

bei zweistelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m.

-

für liegende Grabmahle sind folgende Maße zulässig: 0,40 m x 0,35 m

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 23 Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

§ 25 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 26 Entfernung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auffindbare Urnen sind durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen oder entfernen zu lassen und an das Friedhofspersonal zu übergeben. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen, pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide und Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind außerhalb des Friedhofes entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

(10) Winterschutz auf Gräbern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig o. ä. ausgeführt werden. Schutzhauben und Plastikhüllen sind nicht gestattet.

(11) Unzulässig ist

a)

das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b)

das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Metall, Kunststoff oder Glas

c)

das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

d)

das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten

e)

das Aufbringen von hellem Kies oder Ziersplitten um die Grabstätte und den Wegen.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Wird das Nutzungsrecht entzogen und kommt der Verpflichtete seiner Pflicht zum Entfernen der baulichen Anlagen nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten

a)

die Grabmale abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige Bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Für ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Trauerfeiern

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Nutzung elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Bild- und Tonwiedergabegeräte anlässlich einer Trauerfeier ist erlaubnispflichtig.

VII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 14 bis 18 dieser Satzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung

§ 31 Haftung

Die Gemeinde Schleifreisen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 dieser Satzung den Friedhof betritt

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§ 5 Abs. 1)

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1)

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,

3)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten ausführt,

4)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert,

5)

lärmt, spielt oder lagert,

6)

Druckschriften verteilt; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind

7)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt bzw. beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

8)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

9)

Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- oder Therapiehunde,

10)

Elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Bild- und Tonwiedergabegeräte benutzt, ausgenommen die erlaubnispflichtige Nutzung von Geräten anlässlich einer Trauerfeier,

d)

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gemäß § 6 ausübt

f)

Firmenbezeichnungen an Grabmalen anbringt (§ 6 Abs. 4)

g)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12)

h)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 2, 3),

i)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22)

j)

Fundament und Befestigung von Grabmalen entgegen der Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes ausführt (§ 24 Abs. 1),

k)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26)

l)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht im würdigen und verkehrssicheren Zustand hält (§§ 20, 25, 27)

m)

Aufdringliche Farben verwendet und/oder provokative oder staatsfeindliche Zeichen bzw. Inschriften anbringt (§ 20 Abs. 3),

n)

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8)

o)

entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 11

1)

Bäumen oder großwüchsige Sträucher pflanzt,

2)

Grabstätte mit Beton, Metall, Kunststoff oder Glas einfasst,

3)

Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet,

4)

Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten aufstellt,

5)

hellen Kies oder Ziersplitt um die Grabstätte und auf Wegen aufbringt,

p)

Grabstätten vernachlässigt (§ 27)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Gleichstellungsklausel

Alle Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 32 am 01.01.2024 in Kraft. § 32 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

Schleifreisen, den 05.01.2024

T e l l e r  — (im Original gezeichnet und gesiegelt)

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Schleifreisen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die oben aufgeführte Satzung.