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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Stadt Hermsdorf - 3. - Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ost I

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Stadt Hermsdorf -

3. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ost I

Inkrafttreten der 3. Änderung

Der Stadtrat der Stadt Hermsdorf hat am 11.09.2023 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ost I nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist die Planfassung vom August 2023.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde dem Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit bekanntgemacht.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ost I, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Geltungsbereich der 3. Planänderung besitzt eine Fläche von ca. 1,01 ha und beinhaltet folgendes Flurstück der Gemarkung Hermsdorf:

- Flur 19: teilweise die Flurstücke 680/223, 680/115, 673/11 und 784/8

Der Geltungsbereich ist in der Anlage dargestellt.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf (Am Alten Versuchsfeld 1, 07629 Hermsdorf) während der Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Des Weiteren ist die 3. Änderung des Bebauungsplanes auf der Website der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf unter www.vg-hermsdorf.de/bauleitplanungen.html veröffentlicht.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hermsdorf, den 15.01.2024

Bürgermeister  —  Siegel