Aufgrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Mörsdorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt 2024 | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 2.665.700 EUR |
| und im Vermögenshaushalt 2024 | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 558.300 EUR |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern betragen bei der
| 1. | Grundsteuer | |
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| für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 301 v.H. |
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| für sonstige Grundstücke (B) | 405 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v.H. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 444.200 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Als erheblich im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gilt ein Betrag, wenn er 8 % der Gesamtausgaben übersteigt.
§ 8
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft
Gemeinde Mörsdorf, den 20.01.2025
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Dr. Schneider
Bürgermeisterin
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Mörsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.