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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der §§ 16 ff des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf in der Sitzung am 28.11.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name und Sitz

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen: Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf. Sie besteht aus den Mitgliedsgemeinden Stadt Hermsdorf, Gemeinde Mörsdorf, Gemeinde Reichenbach, Gemeinde Schleifreisen und Gemeinde St. Gangloff.

(2) Der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf ist in der Stadt Hermsdorf.

§ 2

Dienstsiegel

(1) Das Dienstsiegel zeigt das Landessiegel und trägt die Umschrift: „Thüringen“ im oberen Halbbogen und „Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf“ im unteren Halbbogen.

(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Gemeinschaftsvorsitzenden vorbehalten. Durch den Gemeinschaftsvorsitzenden können weitere Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen, wobei jedes Siegel eine spezielle Kennzeichnung durch eine Nummerierung erhalten muss. Die Führung des Dienstsiegels wird durch eine Siegelordnung geregelt.

§ 3

Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft im übertragenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden

Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden eigenständig wahr. Die Mitgliedsgemeinden sind über die betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu unterrichten.

§ 4

Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft im eigenen Wirkungskreis der Mitgliedsgemeinden

(1) Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

(2) Die Mitgliedsgemeinden können der Verwaltungsgemeinschaft einzeln oder gemeinsam durch Zweckvereinbarung weitere Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises übertragen und entziehen.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft führt die Aufgaben nach Absatz 1 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus.

§ 5

Organe der Verwaltungsgemeinschaft

Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind die Gemeinschaftsversammlung und der Gemeinschaftsvorsitzende.

§ 6

Gemeinschaftsversammlung

(1) Die Gemeinschaftsversammlung besteht neben dem Gemeinschaftsvorsitzenden aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Die Bürgermeister und die berufenen Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.

(2) Jeder Vertreter der Mitgliedsgemeinden hat eine Stimme. Die Vertreter sind an die Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.

(3) Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertreter vertreten.

§ 7

Gemeinschaftsvorsitzender und Stellvertreter

(1) Die Gemeinschaftsversammlung wählt in einer geheimen Wahl einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von 6 Jahren und aus ihrer Mitte einen ehrenamtlich tätigen Stellvertreter auf die Dauer seines gemeindlichen Amtes.

(2) Der Gemeinschaftsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und vereinbarten Befugnisse des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft aus.

§ 8

Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Hauptsatzung nicht etwas anderes vorschreibt.

(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse werden offen abgestimmt.

(4) Im Übrigen wird auf die Geschäftsordnung verwiesen.

§ 9

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, können die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die VG Hermsdorf ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung und den sonstigen zu einer Gemeinschaftsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere Gremien der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf entsprechend.

§ 10

Entschädigung

(1) Die Vertreter in der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung eine Entschädigung von 30 € für die Teilnahme an jeder Sitzung. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36 a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen Entschädigung gewährt.

(2) Vertreter in der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständige erhalten eine Pauschalentschädigung von 13 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der erwiesenermaßen durch Zeitversäumnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

(3) Vertreter der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mehr als drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 13 € je volle Stunde.

(4) Die Ersatzleistungen gemäß der Abs. 2 und 3 werden nur auf Antrag sowie höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 20:00 Uhr gewährt.

(5) Mehr als ein Sitzungsgeld pro Tag wird nicht gezahlt.

(6) Ist der Gemeinschaftsvorsitzende länger als 30 Werktage ununterbrochen verhindert, die Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der Stellvertreter für die Vertretung in der darüber hinaus gehenden Zeit monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Grundgehaltes des Gemeinschaftsvorsitzenden. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.

(7) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden richtet sich nach der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der jeweils gültigen Fassung. Der genaue Betrag wird durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung festgelegt.

(8) Die Aufwandsentschädigung für den Stellvertreter wird auf 270 €/Monat festgesetzt.

§ 11

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Satzungen und Beschlüsse der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf werden im amtlichen Verkündigungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf - „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf“ - öffentlich bekannt gemacht. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile auch dadurch erfolgen, dass sie öffentlich ausgelegt werden und auf die Auslegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form hingewiesen wird. Die Dauer der Auslegung beträgt vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen, zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises.

(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Veröffentlichung in den Schaukästen der Mitgliedsgemeinden gemäß der Hauptsatzungen der Gemeinden bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, ortsübliche oder amtliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Stadthaus. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

§ 12

Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft sowie zwischen den Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, soll die Kommunalaufsicht des Saale-Holzland-Kreises als Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.

§ 13

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 14

Sprachform

Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

§ 15

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.11.2022 außer Kraft.

Hermsdorf, den 10.01.2025

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Sachse

Gemeinschaftsvorsitzender

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der VG Hermsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.

Die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf wurde am 28.11.2024 mit Beschluss BV01/016/2024 durch die Gemeinschaftsversammlung beschlossen.

Sie wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 02.12.2024 zur Prüfung vorgelegt.

Die Genehmigung zur Bekanntmachung liegt mit Schreiben vom 09.12.2024 vor.

Die Satzung wurde gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf, Ausgabe-Nr. 01/2025 öffentlich bekannt gemacht.