Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde St. Gangloff folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen | 2.835.500 EUR |
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| und Ausgaben mit | 2.835.500 EUR |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen | 631.900 EUR |
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| und Ausgaben mit | 631.900 EUR |
ab.
Kreditaufnahme mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIpG
wird in Höhe von
300.900 EUR
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze)für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 302 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 404 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 395 v.H. | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 472.500 EUR festgesetzt.
Als Anlage gilt der Stellenplan.
Als erheblich im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gilt ein Betrag, wenn er 8 % der Gesamtausgaben übersteigt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
St. Gangloff, den 23.09.2026
Wiedenhöft
Bürgermeister
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde St. Gangloff unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.