Aufgrund der §§ 19, Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) in der jeweils gültigen Fassung und § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) vom 26.01.2019 hat die Stadt Hermsdorf in der Sitzung vom 14.09.2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:
Allgemeines
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten der Stadt Hermsdorf sind Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.
Gebührenmaßstab
| 1. | Die Gebühren werden für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung erhoben. | |
| 2. | Für die Berechnung der Gebühren ist die Fläche der Stände und Plätze sowie die angebotenen Waren oder Dienstleistung maßgebend. | |
| 3. | Entstehen der Stadt auf Veranlassung des Marktbenutzers besondere Aufwendungen, so sind diese in tatsächlicher Höhe zu entrichten. | |
| 4. | Die Gebühren werden in Gebührenkategorien eingeteilt: | |
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| a) | Lebensmittel (z.B. Obst & Gemüse) |
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| b) | Non-Food (z.B. Haushaltswaren, Textilien etc.) |
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| c) | Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort (z.B. Imbiss, Kaffee, alkoholische & alkoholfreie Getränke) |
Höhe der Gebühr
(1) Gebühren für den Wochenmarkt „Grüner Markt“
| a) | Plätze zum Verkauf Waren nach § 3 Abs. 1 der Marktsatzung: 5,00 Euro / lfd. m, |
| b) | Reisegewerbekartenfreien Kleinerzeugern (entsprechend § 55 a Absatz 2 Gewerbeordnung) wird auf dem „Grünen Markt“ eine Monatspauschale von 5,00 Euro berechnet; jedoch darf die Standfläche 2 m Länge und 3 m Tiefe nicht überschreiten. |
(2) Gebühren für den Jahrmarkt und Weihnachtsmarkt nach Marktdauer pro Tag sind mit
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| eigenem Verkaufsstand
| städtischem Verkaufsstand (vgl. § 8 Marktsatzung der Stadt Hermsdorf) | ||
| bis 5 Stunden | über 5 Stunden | bis 5 Stunden | über 5 S tunden | ||
| a) | § 3 Nr. 4a) | 6,00 Euro/lfd.m | 8,00 Euro/ lfd.m | 25,00 Euro/Tag | 35,00 Euro/Tag |
| b) | § 3 Nr. 4b) | 5,00 Euro/ lfd.m | 7,00 Euro/ lfd.m | 20,00 Euro/Tag | 30,00 Euro/Tag |
| c) | § 3 Nr. 4c) | 8,00 Euro/ lfd.m | 10,00 Euro/ lfd.m | 35,00 Euro/Tag | 50,00 Euro/Tag |
(3) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und je angefangenen Meter sowie der Art der angebotenen Waren, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet. Kleiderständer sind in der Standfläche mit zu berücksichtigen.
(4) Für Standplatzinhaber ohne überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten folgende Sonderregelungen:
| 1. | Gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 51 ff. AO, die ausschließlich Zwecke verfolgen (z.B. Information, Brauchtumspflege, Mitgliederwerbung ohne Verkauf), sind von der Standgebühr befreit. |
| 2. | Verein und Organisationen mit Einnahmeerzielung (z.B. Speisen- und Getränkeverkauf) zahlen eine ermäßigte Standgebühr in Höhe von 50% der regulären Gebühr nach Absatz 2. |
| 3. | Gewerbliche Anbieter zahlen die Gebühren nach dieser Satzung in voller Höhe. |
(5) Für gemeinnützige Vereine sowie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann die nach dieser Satzung zu erhebende Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden, wenn der Verkauf ausschließlich der Finanzierung satzungsmäßiger gemeinnütziger oder karitativer Zwecke dient. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Gebühr vollständig erlassen werden.
(6) Ein Anspruch auf Zulassung oder auf Anwendung bestimmter Gebührensätze besteht nicht.
Auslagen
(1) Die der Stadt entstehenden Auslagen insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursacherprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlage für Wasser und Platzreinigung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Umlage für Strom geschieht pauschaliert auf Basis des Absatzes 2 bzw. nach dem tatsächlichen Verbrauch. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.
(2) Bei Ständen mit einem eingebauten und geeichten Zähler wird eine Gebühr in Höhe von 0,40 € je kWh berechnet.
Bei Ständen ohne Zählereinrichtung mit elektrischen Anlagen (Lichterketten, Beleuchtungen, Vorführgeräten u.a.) mit einem Verbrauch von:
| ab 1 W bis 1.000 W | 5,00 € pauschal |
| von 1.001 - 2.000 W | 7,50 € pauschal |
| von 2.001 - 5.000 W | 15,00 € pauschal |
| über 5.001 W | 35,00 € pauschal |
(3) Lichterketten werden pauschal mit 3,00 € / Tag berechnet.
(4) Der Kostenbescheid über die gezahlten Auslagen ist bis zur Beendigung bzw. bis zum Verlassen des Marktes aufzubewahren und auf Verlangen dem mit der Kontrolle Beauftragten vorzulegen.
(5) Die Anlagen haben den Bedingungen der VDE und TAB zu entsprechen.
Entstehung, Fälligkeit
(1) Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes und werden mit Bescheid festgesetzt. Gleichzeitig sind Gebühren 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Eine Rückerstattung der Gebühr nach erfolgtem Ausschluss gem. § 16 der Marktordnung findet nicht statt.
Auskunftspflicht
Die Gebühren- und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(1) Gleichzeitig wird die bisherige Gebührensatzung vom 26.01.2019 aufgehoben.
Hermsdorf, den 22.10.2026
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Hofmann
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hermsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.