Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), hat der Stadtrat der Stadt Hermsdorf in der Sitzung vom 14.09.2026 die folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) beschlossen:
Marktbereich
(1) Die Stadt Hermsdorf betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.
(2) Als Marktflächen werden vorbehaltlich des § 2 folgende öffentliche Flächen zur Verfügung gestellt:
| a) | Wochenmarkt „Grüner Markt“: | |
| am Waldsiedlungsmarkt in der Erich-Weinert-Straße | |
| b) | Jahrmärkte: | |
| 1. | auf dem Parkplatz des Bürgerparks in der „Eisenberger Straße“ |
| 2. | in der Regenburger Straße in der „Alte Regensburger Straße“ |
| c) | Weihnachtsmarkt: | |
| am Gasthof „Zum Schwarzen Bären“ in der „Alte Regensburger Straße“ | |
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Die Wochenmärkte finden statt:
am Waldsiedlungsmarkt in der Erich-Weinert-Straße, in der Zeit vom Montag bis Freitag, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort des Marktes vorübergehend verlegen.
(3) Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Wochenmarktangebot
(1) Der Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern folgende Warenarten feilbietet:
| 1. | Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden, |
| 2. | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei, |
| 3. | rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs. |
(2) Andere Warenarten dürfen nicht feilgeboten werden.
Jahrmarktangebot
(1) Auf dem Jahrmarkt - einer im allgemeinem regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.
(2) Besondere Marktveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
| • | Stadt- und Straßenfeste, |
| • | Weihnachtsmärkte, |
| • | Jubiläumsveranstaltungen, |
| • | Themenmärkte, |
| • | Märkte mit kulturellem Rahmenprogramm, |
| • | sowie Veranstaltungen mit erhöhtem Infrastruktur-, Reinigungs-, Sicherheits- oder Verwaltungsaufwand. |
(3) Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen, damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.
Markthoheit
(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.
(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.
Standplätze
(1) Auf dem Platz in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört. Bekannte und bewährte Aussteller und Anbieter haben Vorrang vor neuen Bewerbern. Allerdings ist im Grundsatz eine ausreichende Anzahl neuer Anbieter in der gleichen Anbietergruppe zuzulassen. Ist ein Bewerberüberschuss mit gleichartigem Angebot vorhanden, entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen Anbietergruppe.
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
| 1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder |
| 2. | der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. |
(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
| 1. | der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, |
| 2. | der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, |
| 3. | der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, |
| 4. | gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird, |
| 5. | es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, |
| 6. | ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Hermsdorf in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. |
(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.
(10) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.
(11) Der Abschluss einer Versicherung gegen Unfall und Haftpflicht für das Betreiben von Ständen liegt in der Eigenverantwortung des Stand- bzw. Geschäftsinhaber.
(12) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über die Genehmigungsfiktion (§ 42a VwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
Baumscheiben sind freizuhalten (keine Lagerung von Verkaufs- oder Leergut, kein Überfahren oder Parken, kein Ausschütten von Brauchwasser o.ä., keine Ablagerung von Müll). Die Entfernung von Ästen ist untersagt. Das Anbinden von Tieren sowie Aufstellen von Bratrosten unter dem Kronenbereich ist nicht statthaft. Die Befestigung von Leitungen o.ä. in den Baumkronen ist untersagt.
(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.
(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
Städtische Verkaufsstände
(1) Städtische Verkaufsstände im Sinne dieser Satzung sind Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder sonstige Verkaufseinrichtungen, die von der Stadt Hermsdorf oder in ihrem Auftrag auf den Marktflächen errichtet, bereitgestellt, unterhalten oder bewirtschaftet werden.
(2) Die städtischen Verkaufsstände können den Marktbeschickern im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten gegen Entgelt zeitlich befristet zur Nutzung für Jahrmärkte und Weihnachtsmärkte überlassen werden.
(3) Die Überlassung erfolgt durch Zuweisung der Marktverwaltung und begründet keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Verkaufsstandes oder Standortes.
(4) Die Nutzer städtischer Verkaufsstände haben die überlassenen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung ordnungsgemäß zurückzugeben.
(5) Beschädigungen oder Verunreinigungen, die über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen, sind der Marktverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Nutzer.
Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.
(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.
Fahrzeugverkehr
(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktplatz nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.
Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
Lebende Tiere
Sofern auf einem Standplatz lebende Tiere eingesetzt werden, ist die Einhaltung der hierfür maßgeblichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen als Zuweisungsvoraussetzung jederzeit zu gewährleisten.
Berühren von Lebensmitteln / Verkaufspersonal
(1) Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.
(2) Das mit dem Ausschank, der Zubereitung und Verkauf von Getränken und Lebensmitteln beschäftigte Personal muss stets den hygienischen Vorgaben entsprechen. Bei den mit der Zubereitung von Speisen Beschäftigten ist besonders auf Sauberkeit zu achten. Sie müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes sein.
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
| 1. | Waren im Umhergehen anzubieten, |
| 2. | Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen, |
| 3. | nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben, |
| 4. | überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten, |
| 5. | Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden, |
| 6. | Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind, |
| 7. | sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten. |
Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;
Abtransport der Abfälle
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktsatzung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 5 widerrufen werden.
Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Marktgebühren (Standgelder) der Stadt Hermsdorf in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt Hermsdorf entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 5 den Anordnungen der Marktverwaltung nicht nachkommt, |
| 2. | entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet, |
| 3. | entgegen § 6 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt, |
| 4. | entgegen § 7 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält, |
| 5. | entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet, Äste entfernt und Baumscheiben zweckwidrig benutzt oder Leitung o.ä. in Kronenbereich aufhängt sowie Bratroste unter diesen aufstellt, |
| 6. | entgegen § 7 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet, |
| 7. | entgegen § 9 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt, |
| 8. | entgegen § 10 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt, |
| 9. | entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt, |
| 10. | entgegen § 12 bei dem Einsatz lebender Tiere auf einem Standplatz die Einhaltung der maßgeblichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gewährleistet, |
| 11. | entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt, |
| 12. | entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, |
| 13. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet, |
| 14. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt, |
| 15. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten ausübt, |
| 16. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält, |
| 17. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet, |
| 18. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt, |
| 19. | entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält, |
| 20. | entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt, |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Marktsatzung der Stadt Hermsdorf vom 26.01.2019 aufgehoben.
Hermsdorf, 23.09.2026
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Hofmann, Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hermsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.