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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde St. Gangloff

über die Freiwillige Feuerwehr

(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2024 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVB. S. 559) und der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFWOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde St. Gangloff in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff“.

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr werden durch das ThürBKG geregelt. Sie umfassen den abwehrenden Brandschutz, die allgemeine Hilfe, die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne §§ 1 und 9 ThürBKG und die Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr kann auch zu anderen Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören, eingesetzt werden. Diese dürfen die Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigen. Eine generelle Entscheidung darüber obliegt dem Ortsbrandmeister.

(3) Die Heranziehung der Feuerwehr zur Bekämpfung von politischen Unruhen, Arbeitskämpfen, zur Verbrechensbekämpfung oder zu anderen nicht feuerwehrspezifischen Aufgaben ist unzulässig. Die Verpflichtung der Feuerwehr zur Amtshilfe innerhalb ihrer Aufgabe nach Absatz 1 und 2 wird hiervon nicht berührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde St. Gangloff die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die kostenlos empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen werden durch die Gemeinde St. Gangloff, gemäß § 14 Abs. 5 ThürBKG, über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus gegen Dienstunfälle versichert.

(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind (Fahruntüchtigkeit u.a.),

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Ortsbrandmeister unverzüglich Meldung an das zuständige Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf weiterzuleiten und ggf. notwendige Unfallanzeigen zu fertigen. Gleichzeitig ist der Bürgermeister der Gemeinde zu unterrichten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde St. Gangloff haben oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde St. Gangloff zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit, in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest, nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde St. Gangloff sein.

(4) Grundlage der Mitgliedschaft ist das Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie weltanschauliche Toleranz. Einer Aufnahme in die Feuerwehr steht insbesondere entgegen: die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Eine Verwendung im Einsatzdienst ist frühestens mit Erreichen des 18. Lebensjahres möglich.

(6) Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Tauglichkeit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(7) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung seiner Aufgaben.

(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

(9) Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung können mit Zustimmung des Ortsbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. Die Zustimmung ist schriftlich festzuhalten.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a.)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b.)

in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c.)

dem Austritt,

d.)

der Entpflichtung,

e.)

dem Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters durch schriftlichen und mit Begründung versehenen Bescheid entpflichten (§13 Abs. 5 ThürBKG).

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

a.)

eingetretener gesundheitlicher und geistiger Nichteignung,

b.)

grober Verletzung der Dienstpflichten

c.)

Handlungen, welche dem Ansehen der Feuerwehr schaden,

d.)

mangelnde Teilnahme an Übungen und an der Ausbildung,

e.)

grobe Verstöße gegen die Kameradschaft,

f.)

grobe Gefährdung der Disziplin der Feuerwehr.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft zu erfüllen.

Sie haben insbesondere:

a.)

Die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.

b.)

Bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.

c.)

Am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

d.)

Im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten.

e.)

Über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, gesondert angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich sind, Verschwiegenheit zu leisten.

f.)

Dem Ortsbrandmeister anzuzeigen, wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind (Krankheiten, Führerscheinverlust u.a.).

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Die Freigabe zum Einsatzdienst erfolgt durch den Ortsbrandmeister.

(4) Mitglieder der Einsatzabteilung zwischen dem 16. und dem vollendeten 18. Lebensjahr dürfen gemäß § 17 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49 (UVV Feuerwehren) nicht an Feuerwehreinsätzen teilnehmen.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst (Aus- und Weiterbildung, Übungen und Einsätze) haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr St. Gangloff Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen. Näheres wird durch eine gesonderte Satzung (Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde St. Gangloff) geregelt.

(6) Der Verdienstausfall ist gemäß den Festlegungen des § 14 Abs. 2 und 3 des ThürBKG zu erstatten.

(7) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(8) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister in Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a.)

eine Ermahnung,

b.)

einen schriftlichen Verweis

erteilen.

Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über die Ermahnung wird ein Protokoll gefertigt und der jeweiligen Personalakte beigelegt.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters -und Ehrenabteilung endet

a.)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b.)

der Entpflichtung,

c.)

dem Tod.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr St. Gangloff führt den Namen „Jugendfeuerwehr Gemeinde St. Gangloff“.

(2) Die Jugendfeuerwehr Gemeinde St. Gangloff ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr St. Gangloff.

(3) Als Bestand der Freiwilligen Feuerwehr St. Gangloff untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Ortsbrandmeister, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Unterführer und Angehörige mit besonderen Aufgaben

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFWOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde St. Gangloff berufen. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister im Falle seiner Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monate nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Gleiches gilt für den Ortsbrandmeister. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde St. Gangloff ernannt.

(7) Die Gemeinde kann den Ortsbrandmeister oder seinen Stellvertreter aus wichtigem Grund nach Anhörung der Einsatzabteilung von ihren Funktionen entbinden.

(8) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters bestellt der Bürgermeister die Führer und Unterführer der Freiwilligen Feuerwehr St. Gangloff (§ 15 Abs. 3 ThürBKG). Zum Führer und Unterführer darf nur bestellt werden, wer die erfolgreiche Ausbildung gemäß ThürFwOrgVO erfolgreich abgeschlossen hat. Der Bürgermeister kann, nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, Führer und Unterführer aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie den Anforderungen der Funktionen nicht mehr gewachsen sind, von ihren Funktionen entbinden.

(9) Der Bürgermeister bestellt die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig für besondere Aufgaben herangezogen werden (z.B. Maschinist, Gerätewart u.ä).

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr St. Gangloff ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister, dem stellvertretenden Ortsbrandmeister und aus 5 Angehörigen der Einsatzabteilung.

(3) Die Wahl der 5 Vertreter der Einsatzabteilung findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Sie werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(4) Der Ortsbrandmeister ist Vorsitzender des Feuerwehrausschusses und beruft die Sitzungen ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde St. Gangloff oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine des Feuerwehrausschusses sind mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann der Feuerwehrausschuss ohne Frist und formlos einberufen werden. Über die Sitzung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine außerordentliche Versammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einer Wahlkommission, die die jeweilige Versammlung bestimmt, geleitet. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern, aus deren Mitte ein Wahlleiter bestimmt wird.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 (5) Satz 2 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Wahl der übrigen Vertreter der Einsatzabteilung für den Feuerwehrausschuss wird als Mehrheitswahl ohne das Recht auf Stimmenhäufung. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereinigung

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Status- und Funktionsbezeichnung in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.09.1998 außer Kraft.

St. Gangloff, den 18.10.2023

Wiedenhöft — (im Original gezeichnet und gesiegelt)

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde St. Gangloff unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.