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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Benennung von Straßen im Gebiet der Kreuzstraße auf der Gemarkung der Gemeinde St. Gangloff

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Gangloff hat in seiner Sitzung am 27.09.2023 mit Beschluss-Nr. BV05/015/2023 folgende Straßenbenennungen in der Gemarkung St. Gangloff beschlossen:

1.

Die Zuwegung linksseitig der Landstraße L1073 von Hermsdorf in Richtung Tautendorf wird als „Gewerbegebiet Kreuzstraße 1 bis 3“ benannt.

2.

Die Zuwegung rechtsseitig der Landstraße L1073 von Hermsdorf in Richtung Tautendorf wird als „Gewerbegebiet Kreuzstraße 4“ benannt.

Die Hausnummernvergabe erfolgt mit separatem Bescheid

Gemäß § 5 Abs. 3 ThürKO ist die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie öffentlichen Einrichtungen Angelegenheit der Gemeinde. Gleichlautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig. Die Gemeinde St. Gangloff kann somit im pflichtgemäßen Ermessen eine Straßenbenennung vornehmen.

Die Benennung muss klar, deutlich und übersichtlich formuliert sein.

Die Benennung einer Straße trägt den Charakter einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG.

Die Benennung ist notwendig, da bisher keine rechtlich fundierte Straßenbezeichnung in diesem Gebiet vorliegt, aber Gewerbetreibende hier ihre Unternehmen führen. Für die Postzustellung, die Gefahrenabwehr, Rettungsdienste oder aber auch Versorgungsträger ist eine eindeutige Straßenbenennung unabdingbar.

St. Gangloff, 14.11.2023

Wiedenhöft  — (im Original gezeichnet und gesiegelt)

Bürgermeister