Übersichtsplan - Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (unmaßstäbliche Darstellung)
Der Stadtrat der Stadt Hermsdorf hat am 10.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Allgemeines Wohngebiet „Bergstraße“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planfassung vom August 2025.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bergstraße“ wurde dem Landratsamt Saale-Holzland-Kreis als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bergstraße“ wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bergstraße“ wird hiermit bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Allgemeines Wohngebiet „Bergstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Hermsdorf:
- Flur 7: Flurstücke 238/10; 238/11 - jeweils teilweise
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage enthaltenen Lageplan.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der Bauverwaltung der VG Hermsdorf, Am Alten Versuchsfeld 1, 07629 Hermsdorf während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Des Weiteren ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Bergstraße“ auf der Internetseite der VG Hermsdorf unter www.vg-hermsdorf.de/bauleitplanungen.html veröffentlicht.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Hermsdorf, den 16.03.2026
Bürgermeister — Siegel
Anlage (Lageplan):
Anlage zum Satzungsbeschluss: