Aufgrund der §§ 2, 12, 14 des Thüringer Kommunalabgaben-gesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Mörsdorf folgende Satzung:
Abgabenerhebung
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:
(1) Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungs-einrichtung (Grundgebühren sowie von anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren bzw. von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach § 9 Nr. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind Einleitungs- und Beseitigungsgebühren),
(2) Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung und Beseitigung sowie die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Nr. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde in der jeweils tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
(3) Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(4) Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt zur Erfüllung der ihr obliegenden Entsorgungspflicht nach § 47 ThürWG:
(1) für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren;
(2) von angeschlossenen Grundstücken Einleitungsgebühren;
(3) von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie;.
(4) von Grundstücken, die nach § 9 Nr. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren.
Grundgebühr
(1) Die jährliche Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um eine mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
| bis 2,5 m³/h (Q3 4) | 80,00 € |
| bis 6 m³/h (Q3 10) | 192,00 € |
| bis 10 m³/h (Q3 16) | 320,00 € |
| bis 15 m³/h (Q3 25) | 480,00 € |
| bis 25 m³/h (Q3 40) | 800,00 € |
| bis 40 m³/h (Q3 63) | 1.280,00 € |
| bis 60 m³/h (Q3 100) | 1.920,00 € |
(2) Die jährliche Grundgebühr wird bei nicht anschließbaren Grundstücken nach dem auf dem Grundstück vorhandenen Nutzraum (Faulraum bzw Sammelraum) berechnet.
Sie beträgt bei einem Nutzraum von
| bis zu 6 m³ | 15,00 € |
| bis zu 12 m³ | 30,00 € |
| bis zu 24 m³ | 60,00 € |
| bis zu 48 m³ | 120,00 € |
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Einleitungsgebühr beträgt 2,16 Euro pro m³ Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der mittels geeichten Wasserzähler, nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.
Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittliche gehaltene Viehzahl (vgl. mit der Erhebung der Tierseuchenbeiträge).
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
(3) Der nach Absatz 2 angesetzten Wassermenge sind für jeden m² befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,45 m³ Abwasser hinzuzurechnen. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, in den infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann und der Abwassereinrichtung zugeführt wird.
(4) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden m² befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,45 m³ Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.
Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr beträgt 40,00 Euro pro m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.
Gebührenzuschläge
(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatz des m³- Preises erhoben.
(2) Abs. 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Abs. 1 genannten Kosten entsprechend Kosten verursacht.
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.
(3) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals am Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.
Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
(4) Die Grundgebührenschuld für nicht anschließbare Grundstücke entsteht erstmals am Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme des Nutzraums (Faulraum bzw Sammelraum) folgt.
Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungsgrundlage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung bzw. Beseitigung werden jährlich abgerechnet.
Die Grund-, Beseitigungs- und Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. jeder Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.03.2025 rückwirkend mit Ausnahme der Regelung in § 4 Abs. 2 in Kraft. Die Regelung in § 4 Abs. 2 tritt mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 02.03.2021 außer Kraft.
Mörsdorf, den 31.03.2026
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
1. Beigeordnete
Planer
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Mörsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.