Aufgrund der §§ 2, 12, und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Mörsdorf folgende Satzung:
Abgabenerhebung
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:
| 1. | Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren). |
| 2. | Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind. |
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die jährliche Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer
| bis 2,5 m³/h (Q3 4) | 90,95 € |
| bis 6 m³/h (Q3 10) | 218,28 € |
| bis 10 m³/h (Q3 16) | 363,80 € |
| bis 15 m³/h (Q3 25) | 545,70 € |
| bis 25 m³/h (Q3 40) | 909,50 € |
| bis 40 m³/h (Q3 63) | 1.455,20 € |
| bis 60 m³/h (Q3 100) | 2.182,80 € |
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
| 3. | der Zählerstand vom Gebührenpflichtigen nicht mitgeteilt wurde oder |
| 4. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
(3) Die Verbrauchsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 % - 1,25 € - pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7 % - 1,94 € - pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
Die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner den Tag der Herstellung schriftlich mit.
Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
Erstattung Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderungen und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstückanschlusses im Sinne des § 3 WBS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am rückwirkend zum 01.03.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung vom 02.03.2021 außer Kraft.
Mörsdorf, den 26.03.2026
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
K. Planer
1. Beigeordnete
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Mörsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.