zwischen der
Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf
Am Alten Versuchsfeld 1
07629 Hermsdorf
vertreten durch die
Gemeinschaftsvorsitzende Frau Constance Möbius
und der
Gemeinde Kraftsdorf
Straße der Einheit 63
07586 Kraftsdorf
vertreten durch den
Bürgermeister Herrn Bernd Becker
wird aufgrund der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 2001, S. 290) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) i.V.m. § 6 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (Thür AGPStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. 2008, S. 313), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. September 2010 (GVBl. 2010, S. 291) folgende Zweckvereinbarung geschlossen.
§ 1 Gegenstand
| (1) | Die Gemeinde Kraftsdorf überträgt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf gem. § 7 Abs. 2 ThürKGG mit Wirkung zum 01.06.2023 die ihr aufgrund des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 2007, S. 122) in der derzeit geltenden Fassung obliegenden Aufgaben im Bereich des Personenstandswesens und zugleich alle gem. § 8 Abs. 1 ThürKGG damit verbundenen notwendigen Befugnisse. |
| (2) | Der so neu entstehende Standesamtsbezirk umfasst das Territorium der politischen Gemeinden Stadt Hermsdorf, Gemeinde Mörsdorf, Gemeinde Reichenbach, Gemeinde Schleifreisen, Gemeinde St. Gangloff, Erfüllende Gemeinde Bad Klosterlausnitz und Gemeinde Kraftsdorf. |
| (3) | Mit Wirksamkeit der Übertragung nach Abs. 1 werden die nach Personenstandsgesetz elektronisch durch das Standesamt zu führenden Register (Personenstandsregister nach § 3 PStG sowie Sicherungsregister nach § 4 PStG) durch das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft geführt. |
| (4) | Die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet sich, die der Gemeinde obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr Standesamt zu erfüllen. Zu diesem Zweck unterhält sie in der Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamt, welches personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass eine aufgabenentsprechende Betreuung der Gemeinde sichergestellt ist. |
| (5) | Aufsichtlich genehmigte Trauräume der Gemeinde Kraftsdorf werden im gegenseitigen Einvernehmen mit der Gemeinde Kraftsdorf weiter genutzt. |
§ 2 Kostenregelung
| (1) | Für die Erfüllung der Aufgaben des Standesamtes wird die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf der Gemeinde Kraftsdorf jährlich eine Spitzabrechnung mit den tatsächlich entstandenen Kosten vorlegen. |
| (2) | Die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf weist die für das Standesamt entstehenden Einnahmen und Ausgaben nach. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bildet die Grundlage der Abrechnung. |
| (3) | Für den Kostenerstattungsanspruch der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf werden 4 Abschlagszahlungen zum 15. jedes Quartalsendes vereinbart. Nach Vorlage der Jahresrechnung wird das vorangegangene Jahr endabgerechnet. |
| (4) | Die für den Standesamtsbezirk Hermsdorf/Thüringen zuständige Fachaufsicht ist berechtigt, Prüfungen im Bereich der nach § 1 Abs. 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragenen Aufgaben vorzunehmen. |
| (5) | Die Prüfung der Haushaltsführung des Standesamtes obliegt der örtlichen bzw. überörtlichen Rechnungsprüfung, die für die allgemeine Prüfung der Jahresrechnung der VG Hermsdorf zuständig ist. |
| (6) | Die Verwaltungsgemeinschaft wird die Gemeinde über besondere Vorgänge oder bedeutsame Entwicklungen (z.B. neue Aufgaben, Eingruppierungs- oder Stellenänderung, Veranschlagung von Investitionen) in der nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben unverzüglich informieren und auf Verlangen die für die Beurteilung dieser Maßnahmen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. |
§ 3 Geltungsdauer, Vertragsanpassung und -kündigung
| (1) | Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
| (2) | Die ordentliche Kündigung dieser Zweckvereinbarung kann nur unter gleichzeitiger Änderung des Standesamtsbezirks, schriftförmlich und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. |
| (3) | Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf ebenfalls der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhalts der Zweckvereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluss dieser Zweckvereinbarung so wesentlich geändert haben, dass einem Beteiligten dieser Zweckvereinbarung das Festhalten an der ursprünglichen Regelung der Zweckvereinbarung nicht mehr zuzumuten ist und eine Anpassung der Zweckvereinbarung nicht möglich oder einem der beiden Beteiligten wiederum nicht zuzumuten ist. |
| (4) | Änderungen und Zusätze zu dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. |
| (5) | Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist unverzüglich über eine Kündigung der Zweckvereinbarung zu unterrichten. |
§ 4 Auseinandersetzung
| (1) | Im Falle einer Kündigung hat die Gemeinde Kraftsdorf keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Kosten sowie auf das übrige Vermögen der Verwaltungsgemeinschaft oder Teile hiervon. |
| (2) | Vermögensgegenstände des Trauraums in Kraftsdorf mit allem Zubehör, Unterhaltungs- sowie Dienstleistungsmaßnahmen und Betriebskosten werden von der Gemeinde Kraftsdorf finanziert und verbleiben auch dort. |
| (3) | Das Vermögen des Geschäftsbetriebes für das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf und der Gemeinde Kraftsdorf wird durch die VG Hermsdorf getragen. |
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt.
Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zweckvereinbarung gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
§ 7 Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung wird am 01.06.2023 wirksam. Die Gemeinde Kraftsdorf weist in ihrem Amtsblatt auf die Änderung der Zuständigkeit hin.
Beschluss der Gemeinschaftsversammlung vom 01.11.2022
Hermsdorf, den 26.01.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Möbius
Gemeinschaftsvorsitzende der VG Hermsdorf
Beschluss des Gemeinderates vom 14.11.2022
Kraftsdorf, den 26.01.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Becker
Bürgermeister der Gemeinde Kraftsdorf