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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der Stadt Hermsdorf (Seniorenbeiratssatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 19-21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert am 02.07.2024, sowie des §§ 3, 4 des Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.10.2019 hat der Stadtrat Hermsdorf in seiner Sitzung am 14.04.2025 folgende Satzung für den Kommunalen Seniorenbeirat beschlossen:

§ 1 Name und Funktion des Beirates

(1) In der Stadt Hermsdorf wird ein Seniorenbeirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren gebildet.

(2) Der Beirat erhält die Bezeichnung „Kommunaler Seniorenbeirat der Stadt Hermsdorf“.

(3) Der Beirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Stadt.

(4) Der Beirat vertritt die Senioren der Stadt. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Hermsdorf mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.

§ 2 Aufgaben des kommunalen Seniorenbeirates

(1) Der Beirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

1.

Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 4 S. 1 genannten Personenkreis,

2.

Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen,

3.

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen und

4.

Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

(2) Der Beirat hat gemäß § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises.

(3) Der Beirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Mitwirkungsgesetzes zusammen.

§ 3 Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung

(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen, und der Verwaltung.

(2) Der Beirat ist gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

(3) Das Informationsrecht des Beirats wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die überwiegend Senioren betreffen, durch den Bürgermeister zeitnah an den Beirat übersandt werden.

(4) Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse nicht an einer Beschlussfassung.

(5) Unabhängig davon kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

(6) Vorschläge und Anregungen des Beirats sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Stadtrat und den Ausschüssen in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 4 Mitglieder des Beirates

(1) Der Beirat hat maximal 9 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirats werden auf Vorschlag der in der Stadt tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer kommunaler Seniorenbeirat gewählt ist.

(3) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(5) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(6) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 4 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(7) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Gibt es keinen Nachrücker kann eine Nachwahl erfolgen.

§ 5 konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirats wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(2) Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.

§ 6 Vorstand des Beirates

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.

dem Vorsitzenden,

2.

dem 1. Stellvertreter

3.

dem 2. Stellvertreter und

4.

dem Schriftführer.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Beirats.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der kommunale Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter, vertritt den kommunalen Seniorenbeirat gegenüber der Stadt.

(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Beirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(10)Der Beirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Der kommunale Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Hermsdorf bekanntzumachen.

(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 8 Ehrenamt/Entschädigung

(1) Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Hauptsatzung der Stadt Hermsdorf in Höhe der Regelung über sachkundige Bürger.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 9 Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 14.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.2015 außer Kraft.

Hermsdorf, den 23.04.2025

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Hofmann

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hermsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.