Der Gemeindekirchenrat der Ev. -Luth. Kirchengemeinde Reichenbach hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 19.09.2024 für den Friedhof der Ev. -Luth. Kirchengemeinde Reichenbach in Reichenbach beschlossen:
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
1. Die friedhofsgepflegten Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
2. Auf jeder Grabstätte ist eine Gedenkplatte in den Rasen einzusetzen, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen zu vermerken sind. Für die Gedenkplatte gelten folgende Abmessungen: 25 cm x 25 cm. Die Errichtung der Gedenkplatte zur Namensnennung obliegt der/dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf eigene Kosten. Das Grabmal bleibt Eigentum der/des Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von dieser/diesem zu entfernen.
Reichenbach, 24.04.2025
Bösger
GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR