Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Bundesmeldegesetz (gültig ab 01.11.2015) i.V.m. DSGVO (Datenschutzgrundverordnung, gültig ab 25.05.2018) Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fälle gestellt werden können:
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 3 BMG)
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 3 BMG)
Betrifft Altersjubilare, die den 70., jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Jeden folgenden Geburtstag begehen.
Betrifft Ehejubilare, die die Goldene Hochzeit oder ein späteres Jubiläum begehen.
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. §42 Abs. 2 BMG)
Berechtigt sind Ehepartner, die nicht derselben oder kein der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie ihr Ehepartner angehören (z.B. eine Ehepartner ist evangelisch, der andere Ehepartner ist römisch-katholisch oder es gehört nur ein Ehepartner einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an.)
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. §50 Abs. 1 BMG)
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes)
Betrifft nur Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden!
(§ 58c Soldatengesetz)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden.
(§ 51 Abs. 1 BMG)
Hierfür ist eine Begründung, sowie die Vorlage von nachweisen erforderlich.
Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich bei der örtlich zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Die entsprechenden Formulare sind in der Meldebehörde erhältlich.
Die Einrichtung der Auskunfts- und Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei.