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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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StG_Straßenreinigungssatzung_2024

Satzung

über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde St. Gangloff

(Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der Fassung vom 23. September (GVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2022, (GVBl. S. 489), hat der Gemeinderat der Gemeinde St. Gangloff in seiner Sitzung am 22.05.2024 folgende Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde St. Gangloff beschlossen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)

Zu reinigen sind:

a.)

innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG) alle öffentlichen Straßen,

b.)

außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 49 Abs. 2 ThürStrG).

(2)

Die Reinigungspflicht erstreckt sich:

a.)

die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b.)

die Parkplätze,

c.)

die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle,

d.)

die Gehwege und Schrammborde,

e.)

Böschungen, Stützmauern und ähnliches,

f.)

die Überwege.

(3)

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn, getrennte selbständige Fußwege. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Strafen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sog. Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.

(4)

Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1)

Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2)

Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Gemeinde ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.

(3)

Die nach den Absätzen 1 uns 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift des Dritten sind der Gemeinde umgehend mitzuteilen.

(4)

Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.

(5)

Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an der Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegungsgrundstücke sind jedoch nur Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßeneinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Vorderliegergrundstückes, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

a.)

die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 bis 8) und

b.)

den Winterdienst (§§ 8 und 9).

II.

ALLGEMEINE STRAßENREINIGUNG

§ 5

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1)

Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2)

Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3)

Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4)

Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

(5)

Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 6

Reinigungsfläche

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen- vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte – zu reinigen.

§ 7

Reinigungszeiten

(1)

Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten nach dem jeweiligen Bedarf, mindestens aber einmal monatlich zu reinigen.

(2)

Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz und § 32 Abs.1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

I

WINTERDIENST

§ 8

Schneeräumung

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(2)

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3)

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.

(4)

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.

(5)

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6)

Schnee und Eis von den nur privat genutzten Grundstücken dürfen nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen verbracht werden.

(7)

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(8)

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 9

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Das gilt auch für „Rutschbahnen“. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 8 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 3 ff Anwendung.

(2)

Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumende Fläche abgestumpft werden.

(4)

Als Streumaterial sind vorallem Sand, Salz, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streumaterialien dürfen zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Asche darf nicht als Streumaterial verwendet werden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5)

Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeicheneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend des § 8 Abs. 5 zu beseitigen.

(6)

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(7)

§ 8 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 10

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die Gemeinde St. Gangloff.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt,

2.

entgegen § 7 die Reinigung nicht anlassbezogen bzw. turnusmäßig durchführt,

3.

entgegen den §§ 8 und 9 der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

4.

entgegen § 8 (6) Schnee und Eis von den nur privat genutzten Grundstücken auf die öffentlichen Verkehrsflächen verbracht werden.

§ 12

Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

St. Gangloff, den 07.06.2024

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Wiedenhöft

Bürgermeister