Titel Logo
Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Hermsdorf

Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Stadt Hermsdorf (Hundesteuersatzung Stadt Hermsdorf - HuStSHdf)

Auf Grund des §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit §§ 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Hermsdorf in seiner Sitzung am 12.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuertatbestand

(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

§ 2

Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Hundehalter.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder von der Steuer befreit ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Ordnungsbehörde für die Stadt Hermsdorf gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 3

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

a)

für den ersten Hund

50,00 EUR

b)

für den zweiten Hund

75,00 EUR

c)

für jeden weiteren Hund

100,00 EUR

d)

für den ersten gefährlichen Hund

250,00 EUR

e)

für jeden weiteren gefährlichen Hund

500,00 EUR

Neben einem gefährlichen Hund bzw. mehreren gefährlichen Hunden wird für andere im gleichen Haushalt gehaltenen Hunde die Hundesteuer nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c dieser Satzung erhoben.

(2) Werden neben Hunden, die von der Steuer befreit sind, weitere Hunde im Haushalt gehalten, so wird für diese Hunde die Steuer nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b bzw. Buchstabe c dieser Satzung erhoben.

(3) Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4

Züchtersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf schriftlichen Antrag, für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

(2) Der Zwinger und die Zuchttiere müssen in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein. Bei Anmeldung ist das Zucht- oder Stammbuch vorzuweisen. Der § 5 Pkt. 5 Steuerfreiheit bleibt unberührt.

(3) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 dieser Satzung.

§ 5

Steuerfreiheit

(1) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung) fallen und

1.

ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,

2.

ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, gehörloser, hochgradig schwerhöriger und hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind in jedem Fall Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „B“, „BI“, „GI“, „aG“, „G“ oder „H“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung ist durch Vorlage des Schwerbehinderten­ausweises zu erbringen. Die Ermäßigung kann nur für einen Hund der schwerbehinderten Person beansprucht werden,

3.

zur Bewachung von Herden notwendig sind,

4.

die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und nachweislich als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

5.

in Tierhandlungen gehalten werden,

6.

eine vom Verband des deutschen Hundewesens (VDH) anerkannte Therapie- oder Begleithundprüfung abgelegt haben und nachweislich als Therapie- und Begleithund eingesetzt werden. Das Ablegen der Prüfung ist durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis nachzuweisen.

(2) Steuerfreiheit wird für Hundehalter einmalig im ersten Steuerjahr nach der Anschaffung gewährt, die nachweisbar einen Hund aus dem Tierheim Eisenberg übernommen haben.

§ 6

Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

a)

Hunde, die in Einöden gehalten werden,

b)

Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins aus­schließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a dieser Satzung) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den ange­gebenen Verwendungszweck geeignet sind. Die Eignung ist vom Halter nachzuweisen.

(3) In den Fällen des § 6 dieser Satzung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(4) Gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3 dieser Satzung) sind von einer Steuervergünstigung ausgeschlossen.

§ 8

Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander­liegenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 10

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.

(2) Die Hundesteuer wird mit einem Jahresbetrag nach § 3 dieser Satzung zum 15.05. fällig.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 11

Anzeige- und Meldepflichten

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, jeden Hund, für den der Steuertatbestand nach § 1 dieser Satzung gegeben ist, innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Hermsdorf schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat unter Angabe von:

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hundehalters,

Alter bzw. Wurfdatum, Rasse, Risthöhe in cm, Farbe, Geschlecht, Name, Kennnummer des Transponders und Haftpflichtversicherung zur Deckung des durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden,

Beginn der Haltung im Stadtgebiet Hermsdorf

zu erfolgen. Wird ein Hund von einem Vorbesitzer übernommen, so sind darüber hinaus dessen Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse anzugeben.

(2) Bei der Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die der Hund außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar am Halsband befestigt zu tragen hat. Die Steuermarke ist Eigentum der Stadt Hermsdorf. Sie ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke zu erwerben.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hermsdorf die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, so ist dies innerhalb von zwei Wochen der Stadt Hermsdorf schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt als Zeitpunkt der Abmeldung das Ende des Monats, in welchem der Stadt Hermsdorf der Wegfall des Steuertatbestandes bekannt wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so hat die Abmeldung nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung unter Angabe von:

Datum der Abschaffung und der Grund der Abmeldung sowie

Name, Vorname und vollständiger Adresse des neuen Hundehalters

zu erfolgen.

(6) Mit der schriftlichen Abmeldung ist die Hundemarke an die Stadt Hermsdorf zurückzugeben.

§ 12

Auskunftspflicht

(1) Jeder Hundehalter hat die Pflicht gegenüber den Beauftragten der Stadt Hermsdorf, wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.

(2) Ebenso ist jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sowie jeder volljährige Bewohner des Grundstücks verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hermsdorf auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(3) Die Stadt Hermsdorf ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Stadtgebiet Hermsdorf durchzuführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hermsdorf Auskünfte über die in § 11 Abs. 1 dieser Satzung genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

entgegen § 11 Abs. 1, 4 und 5 dieser Satzung seinen Meldepflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt,

entgegen § 11 Abs. 4 dieser Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht anzeigt,

entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbare gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Grundstücksbewohner oder deren Stellvertreter entgegen § 12 dieser Satzung den Beauftragen der Gemeinde Hermsdorf auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 14

Gleichstellungsbestimmung

Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Stadt Hermsdorf vom 17.01.2018 außer Kraft.

Hermsdorf, den 12.06.2025

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Hofmann

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Hermsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die oben aufgeführte Satzung.