Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem neuen Bundesmeldegesetz (gültig ab 01.11.2015) i.V.m. DSGVO (Datenschutzgrundverordnung, gültig ab 25.05.2018) Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fälle gestellt werden können:
1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG) | |
2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG) | |
Betrifft Altersjubilare, die den 70., jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Jeden folgenden Geburtstag begehen. | |
Betrifft Ehejubilare, die die Goldene Hochzeit oder ein späteres Jubiläum begehen. | |
3. | Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. §42 Abs. 2 BMG) |
Berechtigt sind Ehepartner, die nicht derselben oder kein der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie ihr Ehepartner angehören (z.B. eine Ehepartner ist evangelisch, der andere Ehepartner ist römisch-katholisch oder es gehört nur ein Ehepartner einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an.) | |
4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
(§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG) | |
5. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes) | |
Betrifft nur Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden! | |
(§ 58c Soldatengesetz) | |
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden. | |
6. | Auskunftssperre für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann |
(§ 51 Abs. 1 BMG) | |
Hierfür ist eine Begründung, sowie die Vorlage von nachweisen erforderlich. |
Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich bei der örtlich zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Die entsprechenden Formulare sind in der Meldebehörde erhältlich.
Die Einrichtung der Auskunfts- und Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei.