Aufgrund der §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2824), der §§ 2, 18 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach in seiner Sitzung vom 19.06.2023 die folgende Benutzungsordnung beschlossen:
1. Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung wird von der Gemeinde Reichenbach als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Ordnung entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis.
2. Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Ordnung nehmen die Personensorgeberechtigten wahr. Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen die Personensorgeberechtigten die Benutzungsregelungen dieser Ordnung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
(4) Der Träger gewährleistet die regelmäßige Versorgung der Kinder mit warmen Mittagessen, Vesper und Getränken. Dabei wird den Grundsätzen einer gesunden Ernährung entsprochen.
3. Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Reichenbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist erlaubnispflichtig.
(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut, wobei jedes Kind im Alter von einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz hat.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
4. Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis donnerstags von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung.
(2) Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Entgeltordnung zu dieser Ordnung.
(3) Wünschen die Personensorgeberechtigten eine Änderung des ursprünglichen gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden. Werden Kinder ohne Absprache mit der Leiterin der Einrichtung wiederholt aus nichtigen Gründen verspätet von der Einrichtung abgeholt, wird den Personensorgeberechtigten ein zusätzliches Entgelt berechnet. Die Höhe dieses Entgelts regelt die gültige Entgeltordnung.
(4) Personensorgeberechtigte von Kindern, die ab 2. August des laufenden Jahres bis zum 1. August des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, haben bis zum 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März vor Beginn des letzten Kindergartenjahres unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadt die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.
(5) Die Einrichtung bleibt zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres sowie zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals geschlossen. Über weitere Schließzeiten der Kindertageseinrichtung (z.B. an Brückentagen, während der Sommerferien,) wird der Elternbeirat frühzeitig informiert und nach dem ThürKitaG entsprechend beteiligt. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig im November für das folgende Kalenderjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben. Während dieser Schließtage erfolgt keine Verrechnung des Betreuungsgeldes.
5. Aufnahme/Anmeldung
(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Personensorgeberechtigten dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Kinder, welche an ansteckenden Krankheiten im Sinne des IfSG leiden, werden bis zur nachgewiesenen Genesung (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) nicht in die Einrichtung aufgenommen. Im Zweifel entscheidet der Arzt über die Aufnahme.
(2) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeinde unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Personensorgeberechtigten zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Personensorgeberechtigten sollen dies bei der Gemeinde sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt zu dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum. Ab dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum sind die Personensorgeberechtigten zur Zahlung des Benutzungsentgeltes nach Maßgabe der Entgeltordnung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Reichenbach wieder gekündigt.
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann gekündigt werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Reichenbach in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird. Der Betreuungsvertrag wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Kündigungsvorbehalt versehen. Die Kündigung soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Personensorgeberechtigten zugestellt werden. Zuvor sind die Personensorgeberechtigten anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Personensorgeberechtigten mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Gemeinde/Stadt, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Personensorgeberechtigten selbst übernommen werden.
6. Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten
(1) Die Personensorgeberechtigten sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Personensorgeberechtigten unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel 1 Monat. Die Kosten der Eingewöhnungszeit regelt die jeweils gültige Entgeltordnung.
(3) Die Personensorgeberechtigten übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (spätestens bis 8.00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(7) Die Personensorgeberechtigten informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(8) Die Personensorgeberechtigten haben die Bestimmungen dieser Ordnung sowie der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
7. Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Einrichtung gibt den Personensorgeberechtigten der Kinder Gelegenheit zu Gesprächen in Form von Elternabenden und während der Öffnungszeiten.
(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Personensorgeberechtigten und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
(4) Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ist die Leiterin der Kindertageseinrichtung verpflichtet, das zuständige Jugendamt zu informieren.
8. Elternbeirat
Die Personensorgeberechtigten der Kindertageseinrichtung haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde Reichenbach stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder Verpflegungsentgelte.
9. Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
10. Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte
Für die Benutzung der Einrichtung ist von den Personensorgeberechtigten der Kinder ein zu zahlendes Benutzungsentgelt für den laufenden Monat zu entrichten. Ein Verpflegungsentgelt für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten wird für den Vormonat nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu dieser Ordnung erhoben. Die Festsetzung des Benutzungsentgeltes sowie des Verpflegungsentgelts erfolgt durch eine Zahlungsaufforderung in Form einer Rechnung.
11. Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats der Gemeinde Reichenbach mitzuteilen; geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
12. Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Besuch der Kindertageseinrichtung
(1) Der Zugang zur gemeindlichen Kindertageseinrichtung kann insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft verwehrt werden, wenn
| 1. | die in dieser Ordnung geregelten Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| 2. | die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln, |
| 3. | das Benutzungsentgelt für zwei aufeinander folgende Monate trotz schriftlicher Abmahnung nicht entrichtet wurde, |
| 4. | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden oder |
| 5. | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der dem Kinde entsprechende Bedarf in der Einrichtung nicht gewährleistet werden kann. |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Die beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Verwehrung des Besuches der Kindereinrichtung ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung und gilt als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Ordnung nicht wirksam gekündigt wurde.
13. Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Benutzungsentgelten/ Elternbeiträgen sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentationen werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Ordnung sowie der Entgeltordnung zu dieser Ordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Personensorgeberechtigten sowie weiterer Kinder der Familie in automatisierten Dateien gespeichert. Sofern keine offenen Forderungen bestehen, werden die Daten spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind gelöscht.
(2) Durch die Bekanntmachung dieser Ordnung werden die betroffenen Personensorgeberechtigten gemäß § 19 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
(3) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
14. Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Reichenbach, den 20.06.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Steingrüber
Bürgermeister