Aufgrund der §§ 22, 23, 24 und 90 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. S. 2824), der in §§ 2, 18 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), des § 2 Abs. 6 S. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1, 29, 30 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) sowie der Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtung „Reichenbacher Rasselbande“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Reichenbach hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach in seiner Sitzung am 19.06.2023 die folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung gilt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Reichenbacher Rasselbande“ der Gemeinde Reichenbach.
2. Gebührenerhebung
Die Gemeinde Reichenbach erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsentgelte und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertagesstätte Verpflegungsentgelte.
3. Schuldner des Benutzungsentgeltes
(1) Schuldner des Benutzungsentgeltes und des Verpflegungsentgelts sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Personensorgeberechtigten im Sinne dieser Entgeltordnung sind die jeweiligen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
4. Entstehen und Ende der Benutzungsentgeltschuld
(1) Die Benutzungsentgeltsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Bestätigung zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und dem damit unterzeichneten Betreuungsvertrag, sofern die Personensorgeberechtigten den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder der Vertragskündigung des Platzes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Entgeltschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle der Vertragskündigung des Platzes.
5. Fälligkeit und Zahlung des Benutzungsentgeltes
(1) Das Benutzungsentgelt ist grundsätzlich als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Das Benutzungsentgelt ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen geschlossen bleibt.
(3) Das Benutzungsentgelt ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Das Verpflegungsentgelt ist am 15.Tag des Monats für den Vormonat fällig. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Benutzungsentgeltes und des Verpflegungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist sowohl bar als auch bargeldlos nicht zulässig.
6. Höhe des Verpflegungsentgeltes
(1) Die Kosten der Verpflegung des Kindes werden gesondert ermittelt und in Rechnung gestellt. Kosten der Verpflegung sind Kosten, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind.
(2) Die Höhe des Verpflegungsentgeltes ergibt sich aus der Anlage 1 dieser Ordnung.
7. Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Benutzungsentgelt erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Benutzungsentgelt nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
8. Höhe des Benutzungsentgeltes
(1) Es wird eine Staffelung der Benutzungsentgelte vorgenommen, die sich nach dem Alter der Kinder und der Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder eines Familienhaushaltes in der Kindertagesstätte bemisst (siehe Anlage 2).
(2) Als Personensorgeberechtigte gelten Ehepaare, eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Personen, welche in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben, sowie Alleinerziehende. Als Personensorgeberechtigte gelten auch Pflegefamilien.
(3) Es erfolgt eine Unterteilung bemessen nach dem Betreuungsumfang.
Für die Eingewöhnungszeit (= 1 Monat) wird bei Bedarf ein Platz in der Kindertagesstätte bereitgestellt. Die Betreuungszeiten werden zudem in einem Betreuungsumfang bis zu 9 Stunden und einem Betreuungsumfang von mehr als 9 Stunden angeboten. Der Betreuungsumfang ist im Betreuungsvertrag zu vereinbaren.
(4) Die Höhe der Benutzungsentgelte pro Kind und Monat ergibt sich aus der Anlage 2.
9. Festlegung der Benutzungsentgelte
(1) Die Gemeinde schreibt eine Rechnung, aus dem die Höhe des monatlichen Benutzungsentgeltes und die Höhe des Verpflegungsentgeltes hervorgeht.
10. Übernahme der Benutzungsentgelte
Die Benutzungsentgelte können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (Kinder und Jugendhilfegesetz) auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Personensorgeberechtigten und dem Kind nicht zugemutet werden kann.
11. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Reichenbach, den 20.06.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
Steingrüber
Bürgermeister
zu 6. Höhe des Verpflegungsentgeltes
Verpflegungskosten sind Kosten der Verpflegung für Kinder, die an der Verpflegung in der der Kindertagesstätte teilnehmen. Hierfür werden für
Mittagessen und Vesper pro Tag und Kind 4,50 EUR
taggenau erhoben. Getränke sind im Verpflegungsangebot enthalten.
zu 9. Höhe des Benutzungsentgeltes
Die Höhe des monatlichen Benutzungsentgeltes für die Benutzung der Kindertagesstätte in Trägerschaft der Gemeinde Reichenbach bei einem Betreuungsumfang bis 9 h beträgt:
| Altersgruppen | ab 1 Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres | ab der Vollendung des 3. Lebensjahres |
| bei einem Kind | 225,00 EUR | 205,00 EUR |
| Für das zweite Kind in der Einrichtung | 205,00 EUR | 165,00 EUR |
| Für das dritte Kind und mehr in der Einrichtung | keine Gebühr | keine Gebühr |
Die Berechnung erfolgt nach dem gewählten Betreuungsumfang
Die Ermäßigung nach der Anzahl der Kinder gilt immer für das älteste Kind.
Bei einer Betreuungszeit von mehr als 9h wird die in der Tabelle gestaffelte Gebühr für jedes in der Einrichtung betreute Kind um 30 EUR erhöht.
Für die Eingewöhnungszeit (1 Monat) wird der in der Tabelle gestaffelte Beitrag um 50% verringert.