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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung

der Gemeinde Mörsdorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mörsdorf in der Sitzung am 17.06.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name

Die Gemeinde führt den Namen „Mörsdorf“.

§ 2 Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel

(1) Das Gemeindewappen zeigt in Silber eine schwarz, einbögige, stilisierte Brücke, darüber drei grüne Nadelbäume, im Bogen eine rote Glocke.

(2) Die Flagge der Gemeinde ist rot weiß gespalten und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift im oberen Halbbogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gemeinde Mörsdorf“ und zeigt das Wappenbildnis.

§ 3 Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 5 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Mörsdorf pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Gemeinderat bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinde-/Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige gemeindliche Angelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck er umfassenden Unter-richtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Nach dem Bericht des Bürgermeisters sind in gleicher Sitzung ebenfalls Fragen zulässig. Diese können nur dann in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister bzw. ein Mitarbeiter der Verwaltung sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden die Fragen in schriftlicher Form grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen beantwortet.

§ 4 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung der Erste Beigeordnete.

§ 6 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Verwaltungshaushalt mit den Einschränkungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsordnung,

2.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Vermögenshaushalt einschließlich der Vergabe von Arbeiten und Leistungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall,

3.

die Bildung von Haushaltsresten,

4.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 10.000,00 € auf die Dauer von bis zu 12 Monaten,

5.

wenn nicht im Einzelfall die Angelegenheit für die bauliche Entwicklung der Gemeinde von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde:

a)

gem. § 36 Abs. 1 BauGB zur Zulassung der Bauvorhaben von Abwasserbeseitigungsanlagen,

b)

die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB für unbedeutende Vorhaben, wie z.B. Garagen, landwirtschaftliche Anbauten, Silos, Kaminverengungen, Güllegruben u. a.,

c)

die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB für Bauten, die auf Grund eines genehmigten Bebauungsplanes erstellt werden und keine nennenswerten Abweichungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten,

d)

zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 BauGB für die Fälle der §§ 34 und 35 BauGB,

6.

die Bewilligung von Grundschuldeintragungen beim Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken mit Angabe einer Sicherungsklausel und der Maßgabe, dass der Gemeinde keine Kosten entstehen,

7.

Abschluss von Verträgen über Geldanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,

8.

die Aufnahme von Investitions- und Kassenkrediten im Rahmen der durch die Haushaltssatzung festgelegten Kreditermächtigung bzw. Höchstbetrages - das gilt auch für Umschuldungen, der Gemeinderat ist nach Vertragsabschluss zu informieren.

§ 7 Beigeordnete

(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Ersten Beigeordneten vertreten.

§ 8 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(3) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 9 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 10 Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglied des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, haupt-amtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Bürgermeisterin oder

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder

Ehrenbürgermeister,

Beigeordneter oder

Beigeordnete

=

Ehrenbeigeordneter oder

Ehrenbeigeordnete,

Gemeinderat oder

Gemeinderätin

=

Ehrengemeinderat oder

Ehrengemeinderätin.

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“. Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

Werden die 20 Jahre aufgrund von Verkürzungen von Wahlperioden nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Vergabe von Ehrenbezeichnungen.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 11 Entschädigung

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 € für notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten Ersatz für den nachgewiesenen Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtliche Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Vorschriften der Abs. 1 - 3 entsprechend. Ein Sockelbetrag wird nicht gewährt.

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 € und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 25 €. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes erhält am Wahltag eine Aufwandsentschädigung von 30 €.

(5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandentschädigungen:

der ehrenamtliche Bürgermeister

875,00 € / Monat

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

218,00 € / Monat

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(6) Ist der Bürgermeister länger als 30 Werktage ununterbrochen verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der Stellvertreter für die Vertretung in der darüber hinaus gehenden Zeit monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Verkündigungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

am Konsumplatz, Kirchgasse 1, 07646 Mörsdorf

am unteren Dorfplatz 1, 07646 Mörsdorf

am 8 - WE Block, Eigenheimstraße, 07646 Mörsdorf

am Gemeindezentrum, Hauptstraße 4, 07646 Mörsdorf

Wohngebiet Am Kaiserberg, An der Trafostation, 07646 Mörsdorf

Wohngebiet Am Räderweg 45, 07646 Mörsdorf

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(3) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung oder ein Beschluss nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses durch Aushang an den unter Abs. 2 benannten Verkündungstafeln. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder des Beschlusses unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 13 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 14 Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.04.2022 außer Kraft.

Mörsdorf, den 05.07.2024

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Dr. med. Schneider

Bürgermeisterin

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Mörsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.