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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schleifreisen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

im Gebiet der Gemeinde Schleifreisen

vom 19.06.2025

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 09. August 1991 (GVBl. S. 329) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleifreisen in der Sitzung vom 19.06.2025 die folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen, die nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Saale-Holzland-Kreises vom 07.07.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Schleifreisen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes.

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Sportgeräte wie z.B. Billard, Darts und Tischfußball sowie Musikautomaten unterliegen nicht der Spielapparatesteuer.

§ 3

Bemessungsgrundlagen

(1) Bemessungsgrundlage bei Spielapparaten mit manipulationssicherem Zählwerk ist die elektronisch gezählte Bruttokasse (zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld).

(2) Als manipulationssichere Apparate sind all jene Geräte zu betrachten, bei denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, durch manipulationssichere Software gewährleistet wird.

(3) Verfügt ein Apparat über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

§ 4

Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt je Apparat und in jedem Kalendermonat

1.

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

a)

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

18 v.H. der

Bruttokasse

b)

in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten

18 v.H. der

Bruttokasse

2.

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

a)

in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

15 v.H. der

Bruttokasse

b)

in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten

15 v.H. der

Bruttokasse

3.

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen

oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die

eine Verherrlichung oder Verharmlosung des

Krieges zum Gegenstand haben

20 v.H. der

Bruttokasse

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so erfolgt eine Teilabrechnung des alten und des neuen Apparates für diesen Kalendermonat.

§ 5

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter, wobei der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter gilt.

§ 6

Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten schriftlich unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Gerätes, des Zeitpunktes der Aufstellung bzw. Entfernung, des Namens und der Anschrift des Aufstellers innerhalb von zwei Wochen der Gemeinde Schleifreisen mitzuteilen.

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Steueramt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die Steuer kann ggf. durch Schätzung festgesetzt werden und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen

(5) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Steueramt festzusetzenden Termin einzureichen.

(6) Wurden im Satzungsgebiet mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.

(7) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle von einem Automatenaufsteller im Satzungsgebiet betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.

(8) Die Spielapparatesteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Vertreter der Gemeinde sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 9

Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

1.

der Gemeinde Schleifreisen über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

der Gemeinde Schleifreisen pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2 geahndet werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 05.01.2011 außer Kraft.

Schleifreisen, den 14.07.2025

(im Original gezeichnet und gesiegelt)

Teller

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Schleifreisen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.