Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.März 2023 (GVBl. S. 127), des § 48 Abs.1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleifreisen in seiner Sitzung am 29.06.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeinde Schleifreisen oder dem Ortsbrandmeister zu beantragen.
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) und die gegenseitige Hilfe im Sinne von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Schleifreisen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt für:
| a.) | die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie | |
| b.) | alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere: | |
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| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; |
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| 2. | die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; |
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| 3. | die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; |
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| 4. | die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. |
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Schleifreisen zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.
§ 3
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Für Einsätze werden Kostenersatz und Gebühren nach den bei Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. Als Einsatzzeit wird jede volle Minute berechnet.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Abs. 2.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes (Pflichtaufgaben) und die der Gebühren (freiwillige Leistungen) richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1. Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage 1 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(5) Mit den, nach dem Sachkostentarif der Anlage 1, erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
Zusätzlich sind zu zahlen:
| a.) | die Selbstkosten der Gemeinde Schleifreisen für verbrauchtes Material, wie z.B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; |
| b.) | die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; |
| c.) | die Ersatzbeschaffungskosten für die bei der Ausleihe abhanden gekommenen Geräte. |
§ 4
Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs.1 Nr.1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter im Sinne des § 22 Abs. 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer kostenpflichtige Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen und mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht:
| a.) | für den Kostenersatz im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; |
| b.) | auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistung; |
| c.) | für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. |
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Gemeinde Schleifreisen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.08.2001 außer Kraft.
Schleifreisen, den 18.07.2023
(im Original gezeichnet und gesiegelt)
T e l l e r
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Schleifreisen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.