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Hermsdorfer Amtsblatt
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Übersichtsplan - Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäbliche Darstellung)

Bekanntmachung der Stadt Hermsdorf

Genehmigung des Bebauungsplanes für das allgemeine Wohngebiet „Bergstraße“

Inkrafttreten der Satzung

Das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis hat den von der Stadt Hermsdorf am 10.06.2024, Beschluss-Nr. BV0l/035/2024, als Satzung beschlossenen Bebauungsplan für das allgemeine Wohngebiet „Bergstraße“ auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan für das allgemeine Wohngebiet „Bergstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan für das allgemeine Wohngebiet „Bergstraße ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Es werden keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Hermsdorf:

Flur 7: Flurstücke 235/1; 238/3; 240/1 und Flurstück 240/4.

Flur 19: Flurstücke 722/1, 723/1 (teilw.), 724/3 (teilw.), 725/3 (teilw.), 738/12 (teilw.)

Der Geltungsbereich besitzt eine Größe von ca. 3,32 ha.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachfolgender Lageplan maßgebend.

Einsichtnahme

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird in der Bauverwaltung der VG Hermsdorf, Am Alten Versuchsfeld 1, 07629 Hermsdorf bereitgestellt und kann dort zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Dienstzeiten sind:

Montag:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr

Donnerstag:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.30 Uhr

Freitag:

09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der VG Hermsdorf zur Einsicht zur Verfügung gestellt: www.vg-hermsdorf.de/bauleitplanungen.html

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist demnach

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebaubauungsplans und des Flächennutzungsplanes

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hermsdorf, den 09.08.2024

H o f m a n n

Bürgermeister

Im Original gezeichnet und gesiegelt