Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass das private Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (Laub, Gras und Baum- sowie Heckenschnitt) verboten ist.
Für die Entsorgung von Gartenabfällen ist - nach Erteilung einer SHK-Kundenkarte durch das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - die Grünschnittannahmestelle Hermsdorf, Am Bahnhof, zu benutzen.
Es ist nur trockenes und naturbelassenes, mindestens zwei Jahre abgelagertes Holz zu verbrennen und eine Belästigung der Nachbarschaft auszuschließen. Die Feuerstelle darf erst unmittelbar vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit keine Tiere Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Folgende Abstände sind bei offenem Feuer zwingend einzuhalten:
| • | Gebäude aus brennbaren Stoffen mind. 15 m (vom Dachvorsprung gemessen), |
| • | von leicht entzündbaren Stoffen mind. 100 m, |
| • | von sonstigen brennbaren Stoffen mind. 15 m, |
| • | von öffentlichen Straßen mind. 50 m, |
| • | 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündbarem Bewuchs. |
Die Feuerstelle ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen vor Verlassen abgelöscht werden.
Zusätzlich weist das Ordnungsamt der VG Hermsdorf darauf hin, dass in folgenden Gemeinden eine Ruhezeit vorgeschrieben ist:
| Gemeinde Reichenbach | 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
| Gemeinde St. Gangloff | 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
| Gemeinde Mörsdorf | 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
| Stadt Hermsdorf | 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
Die Ruhezeiten gelten an Werktagen (Montag bis Sonnabend), für die Ruhezeiten am Sonntag gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung.
Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören.
Ausnahmen hierbei sind Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und Andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sieht zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb vieler Arten von Maschinen und Geräten in lärmsensiblen Bereichen vor. In allgemeinen und reinen Wohngebieten ist der Einsatz von Rasenmähern an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr verboten. Zusätzlich ist der Betrieb bestimmter lärmrelevanter Geräte (Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr in den Gebieten generell verboten.
Sind die eben genannte Geräte mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen (siehe Abb.) gekennzeichnet, so dürfen diese auch innerhalb der Zeiten betrieben werden.
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 28 bis 33 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf vom 16.11.2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
| - | § 15 Absatz 3 während der Mittags- und Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; | |
| - | § 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; | |
| - | § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; | |
| - | § 16 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige, geeignete Person beaufsichtigt, vor Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht oder kein trockenes unbehandeltes Holz verwendet; | |
| - | § 16 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die | |
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| a.) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab, gemessen, |
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| b.) | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m, |
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| c.) | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 50 m |
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| d.) | von öffentlichen Straßen mindestens 50 m, |
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| e.) | zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündbarem Bewuchs nicht mindestens 20 m |
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| entfernt sind. | |
| - | § 16 Absatz 5 in Anlagen entgegen dieser Verordnung grillt. | |
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Ordnungsamt
VG Hermsdorf