Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, der Übermittlung von persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Folgende Auskunftssperren sind möglich:
| • | Auskunftssperre nach § 42 BMG (keine Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften) |
| • | Auskunftssperre nach § 50 Abs. 1 BMG (keine Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen) |
| • | Auskunftssperre nach § 50 Abs. 2 BMG (keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen) |
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| Gemäß dieses Absatzes sind: Altersjubiläen der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. |
| • | Auskunftssperre nach § 50 Abs. 3 BMG (keine Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage) |
Die Widersprüche zur Übermittlung der Daten sind beim Einwohnermeldeamt Helbedündorf (Rasenweg 5, 99713 Helbedündorf) geltend zu machen.