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Der Helbebote
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Verwaltungskostensatzungder Gemeinde Helbedündorf

Verwaltungskostensatzung

der Gemeinde Helbedündorf

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Art. 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S 731, 769) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf in der Sitzung vom 02.11.2023 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1

Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1) Die Gemeinde Helbedündorf erhebt aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(5) Öffentliche Leistungen sind

1.

Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,

2.

Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie

3.

sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.

(6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die

1.

beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder

2.

aufgrund des Verhaltens einer Person oder des von einer Person zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.

§ 2

Sachliche Verwaltungskostenfreiheit

(1) Verwaltungskostenfrei sind

1.

a)

Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde oder

b)

Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß, gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

2.

einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,

3.

die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,

4.

Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,

5.

Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,

6.

Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Unterstützungen oder Zuwendungen,

7.

öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses,

8.

Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,

9.

öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie

10.

Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80a VwGO.

(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertreten hat.

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:

1.

die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,

2.

Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und

3.

Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn

1.

die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,

2.

die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder

3.

die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.

(3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 4

Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten hat.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.

(4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1 000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.

(5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

§ 5

Verwaltungskostengläubiger

Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Helbedündorf.

§ 6

Verwaltungskostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,

1.

wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,

2.

wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

3.

wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.

§ 7

Gebührenbemessung

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.

(3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen Gebühren.

(4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrundegelegt.

(5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand bemessen.

§ 8

Rahmengebühren

Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen

1.

nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und

2.

nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwand.

§ 9

Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt.

§ 10

Auslagen

(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben:

1.

Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,

2.

Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,

3.

Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,

4.

Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

5.

Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen sowie

6.

Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.

(2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pauschaliert erhoben werden.

(3) Auslagen nach § 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.

(4) Auslagen werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.

(5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.

§ 11

Verwaltungskostenentscheidung

(1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1.

die verwaltungskostenerhebende Behörde,

2.

der Verwaltungskostenschuldner,

3.

die kostenpflichtige öffentliche Leistung,

4.

die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5.

wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird geändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit beseitigt ist.

(5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt.

§ 12

Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 9. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrages; in den Fällen des § 10 Abs. 3 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.

(2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 13

Säumniszuschlag

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des abgerundeten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

1.

bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Eingangs oder

2.

bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 14

Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat.

(2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.

§ 15

Billigkeitsregelungen

(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

(2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.

§ 16

Vollstreckung

Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kostensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Neufassung vom 27.09.1994 (GVBl. S. 1053).

§ 17

Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

1.

einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder

2.

eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).

(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 18

Rechtsbehelf

Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§19

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Helbedündorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 19.03.2004 und alle weiteren entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Helbedündorf, den 12.12.2023

gez. Steinmetz  —  -Siegel-

Bürgermeister

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung

der Gemeinde Helbedündorf

A

Allgemeine Verwaltungskosten

B

Besondere Verwaltungskosten