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Der Helbebote
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 3 „Rasenweg / Zur Mühle“ OT Holzthaleben der Gemeinde Helbedündorf gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 3 „Rasenweg / Zur Mühle“ OT Holzthaleben der Gemeinde Helbedündorf gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf in seiner Sitzung am 09.09.2024 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 26.11.2024 zur Anzeige vorgelegt. Die Unterlagen wurden am 10.12.2024 vervollständigt.

Gemäß Schreiben vom: 10.12.2024 Az: L.4.2-1041-GV032-1/24 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 3 „Rasenweg / Zur Mühle“ OT Holzthaleben der Gemeinde Helbedündorf gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt die o.a. Satzung gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

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Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Nr. 3 „Rasenweg / Zur Mühle“ OT Holzthaleben der Gemeinde Helbedündorf schriftlich gegenüber der Gemeinde Helbedündorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes

(Steinmetz) — Siegel

Bürgermeister