1. Steuerfestsetzung
a) Grundsteuer
Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch die öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
b) Hundesteuer
Die Hundesteuer der Gemeinde Helbedündorf beträgt für den Ersthund 40,00 Euro, für den Zweithund 60,00 Euro, für jeden weiteren Hund 100,00 Euro. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Die Hundesteuer 2026 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag am 01.07.2026 fällig.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer und die Hundesteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid/Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt ist, wird die Gemeindeverwaltung die fälligen Beträge termingerecht abbuchen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Helbedündorf, Rasenweg 5, 99713 Helbedündorf schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruches fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
5. Allgemeines zur Grundsteuer
Steuerschuldner für das ganze Kalenderjahr ist, wer am 1. Januar Eigentümer des Grundstücks war, auch dann, wenn das Grundstück im Laufe des Jahres veräußert wird. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde nicht.
Gemeinde Helbedündorf
Steueramt