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Der Helbebote
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Sondernutzungsgebührensatzung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Helbedündorf (Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Helbedündorf (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Helbedündorf vom 02.02.2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.

(2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben, welcher mit der Erlaubnis verbunden ist. Sie werden fällig bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer einen Monat nach Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig einen Monat nach der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, nachfolgende Jahre jeweils zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, sofort mit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung vom 05.04.2004 außer Kraft.

ausgefertigt:

Helbedündorf, den 02.02.2023

gez. Steinmetz

Bürgermeister —  -Siegel-

Anlage zur Satzung über Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgebührensatzung

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Abkürzungen:

p/T = pro Tag

p/M = pro Monat

p/W = pro Woche

p/J = pro Jahr

p/m2 = pro Quadratmeter

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