Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbedündorf in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Helbedündorf (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Helbedündorf vom 02.02.2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben, welcher mit der Erlaubnis verbunden ist. Sie werden fällig bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer einen Monat nach Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig einen Monat nach der Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, nachfolgende Jahre jeweils zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, sofort mit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung vom 05.04.2004 außer Kraft.
ausgefertigt:
Helbedündorf, den 02.02.2023
gez. Steinmetz
Bürgermeister — -Siegel-
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
| Abkürzungen: | p/T = pro Tag | p/M = pro Monat |
| p/W = pro Woche | p/J = pro Jahr | |
| p/m2 = pro Quadratmeter |
—
| Gebühren | Benutzungsart/Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühr | Zeitraum für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr in Euro |
| I. Gebührengruppe 1 | ||
| 1.1 | Ober- und unterirdische Leitungen aller Art, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten, Schächten und dergleichen je angefangene 100 m |
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| 1.1.1 | bei Kreuzung der öffentlichen Straße | 5,00 bis 250,00 p/J |
| 1.1.2 | bei Längsverlegung | 5,00 bis 55,00 p/J |
| 1.2 | Masten außerhalb einer Nutzung gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 |
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| 1.2.1 | - fest installiert | 10,00 p/J |
| 1.2.2 | - nicht fest installiert | 2,50 p/M |
| 1.3 | Förderbänder, einschließlich erforderlicher Masten und Schächte je angef. 100 m | 5,00 bis 55,00 p/M |
| 1.4 | Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern) |
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| 1.4.1 | bis 0,4 m² fest installiert | 2,50 bis 10,00 p/J |
| 1.4.2 | bis 0,4 m² nicht fest installiert | 2,50 bis 5,00 p/W |
| 1.4.3 | über 0,4 m² fest installiert | 25,00 bis 55,00 p/J |
| 1.4.4 | über 0,4 m² nicht fest installiert | 5,00 bis 55,00 p/W |
| 1.5 | Gerüste |
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| 1.5.1 | bis zu 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten | einmalig 25,00 |
| 1.5.2 | für jeden weiteren Monat nach Gebühr 1.5.1 | 15,00 |
| 1.5.3 | über 10 m Frontlänge und bis zu 2 Monaten | einmalig 55,00 |
| 1.5.4 | für jeden weiteren Monat nach Gebühr 1.5.3 | 20,00 |
| 1.6 | Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrstellen |
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| je m² umzäunter Fläche |
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| 1.6.1 | bis zu 30 m² | 20,00 p/M |
| 1.6.2 | über 30 m² bis zu 50 m² | 45,00 p/M |
| 1.6.3 | über 50 m² bis zu 100 m² | 85,00 p/M |
| 1.6.4 | für jeden weiteren anfallenden 100 m² | 55,00 p/M |
| 1.6.5 | bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken | doppelte Gebühr der Ziff. 1.6.1 - 1.6.4 |
| 1.7 | Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen |
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| 1.7.1 | bis zu 2 Monaten | einmalig 2,50 bis 25,00 |
| 1.7.2 | für jeden weiteren angefangenen Monat | 2,50 bis 15,00 p/M |
| 1.8 | Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Containern, Fahrzeugen, einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend, benutzte Fläche |
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| 1.8.1 | bis zu 30 m² | 10,00 p/W |
| 1.8.2 | über 30 m² bis zu 50 m² | 25,00 p/W |
| 1.8.3 | über 50 m² bis zu 100 m² | 35,00 p/W |
| 1.8.4 | für jede weiteren angefangene 100 m² | 55,00 p/W |
| 1.9 | Lagerung von Material | wie Ziff. 1.8.1 bis 1.8.4 |
| 1.10 | Überfahren von Gehwegen in Anspruch genommene Flächen |
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| 1.10.1 | bis zu 10 m² | 10,00 p/W |
| 1.10.2 | über 10 m² bis zu 20 m² | 20,00 p/W |
| 1.10.3 | über 20 m² bis zu 50 m² | 55,00 p/W |
| 1.10.4 | über 50 m² bis zu 100 m² | 105,00 p/W |
| 1.10.5 | über 100 m² | 255,00 p/W |
| 1.11 | Aufgrabungen aller Art (ausgenommen Aufgrabungen i. S. von § 10 Abs. 1 Sondernutzungssatzung) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1m) |
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| 1.11.1 | bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m | 1,00 p/T, mindestens jedoch 2,50 p/T |
| 1.11.2 | bei einer Baugrubenbreite über 1 m | 1,50 p/T, mindestens jedoch 5,00 p/T |
| II. Gebührengruppe 2 | ||
| 2.1 | Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren errichtet wurden, je m² überragte Fläche | 5,00 bis 25,00 p/M |
| 2.2 | Werbeanlagen und Warenautomaten (einschl. Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden, wenn sie mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen je m² genutzte Fläche |
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| 2.2.1 | auf Dauer | 25,00 bis 255,00 p/J |
| 2.2.2 | vorübergehend | 2,50 p/W mindestens jedoch 5,00 p/W |
| III. Gebührengruppe 3 | ||
| 3.1 | Ausstellungswagen | 55,00 bis 105,00 p/W |
| 3.2 | Verkaufsstände je m² genutzter Fläche | 5,00 p/W mind. 10,00 p/W |
| 3.3 | Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft) je m² genutzter Fläche |
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| 3.3.1 | in den Monaten Mai bis September | 1,50 p/M |
| 3.3.2 | in der übrigen Jahreszeit | 1,00 p/M |
| 3.4 | Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften je/m2 genutzter Fläche | 1,50 p/W mind. 2,50 p/W |
| 3.5 | Sonstige gewerbliche Veranstaltungen | 5,00 p/W/m² mind. 25,00 p/W |
| 3.6 | Motorsportliche Veranstaltungen gem. § 29 Abs. 2 StVO oder Versuchsfahrten, wenn Verkehrsbeschränkungen erforderlich werden, je Veranstaltung | 105,00 bis 255,00 p/T |
| 3.7 | Betrieb von Lautsprechern, die sich auf den Straßenraum auswirken sollen, für wirtschaftliche Zwecke / Sonstige vorübergehende nichtkommerzielle Sondernutzung | 25,00 p/T |
| 3.8 | Aufstellung von Plakatträgern mit Ausnahme derjenigen Plakatständer, die für kirchliche gemeinnützige Veranstaltungen sowie durch Parteien zur Wahlkampfwerbung oder für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung aufgestellt werden | je Plakatständer 0,25 p/angf. Woche |
| 3.9 | Informationsstände je Stand; für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen, kann die Gebühr um 50 % ermäßigt werden | 2,50 p/T |
| 3.10 | Fahnenmasten, Transparente u. a. | 5,00 bis 15,00 p/W |
| 3.11 | Schaukästen, soweit sie über die Baufluchtlinie hinausragen | 25,00 bis 130,00 p/J |
| 3.12 | freistehende Schaustelleinrichtungen (Vitrinen usw.) | 2,50 p/W/m², mind. 10,00 p/W |