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Der Helbebote
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Anwendungsbereich

Der Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten ist als Richtlinie zum Zwecke der einheitlichen Ahnung bei Verstößen gegen das Bundesmeldegesetz (BMG) und Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Das Mindestmaß der Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) 5 €. Das Höchstmaß ermäßigt sich gemäß § 17 Abs. 2 OWIG bei fahrlässigem Handeln auf die Hälfte.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Höchstbeträge sollen regelmäßig bei vorsätzlichen und die Mindestbeträge bei fahrlässigem Handeln festgesetzt werden.

2. Verwarnungs- und Bußgeldverfahren

Gemäß § 56 Abs. 1 OWIG kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 € bis 55 € erheben. Sie kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Geldbußen sind hinsichtlich ihrer Höhe so gestaffelt, dass bei fahrlässigem Handeln die Verstöße regelmäßig mit Verwarnungsgeldern belegt werden können. In den meisten Fällen bleibt die Höhe der Geldbuße auch bei vorsätzlichem Handeln im Rahmen eines Verwarnungsgeldes. Bei Verstößen, bei denen zu erwarten ist, dass sie mit einer Geldbuße über 35 € geahndet werden, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Bemessungsgrenzen sollen eine gleichmäßige Behandlung für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeitstatbestände bewirken. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen, die von der üblichen Verwirklichung dieser Tatbestände abweichen, auch höhere oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden dürfen.

Eine entsprechende Unterschreitung oder Überschreitung des obigen Bemessungsrahmens ist somit in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens möglich.

3. Ordnungswidrigkeiten nach Bundesmeldegesetz (BMG)

Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können in den Fällen des § 54 Abs. 1 BMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € und in den übrigen in § 54 Abs. 2 BMG genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

4. Ordnungswidrigkeiten nach Personalausweisgesetz (PAuswG)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 sowie des § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 PAuswG mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.

Ausnahmen von den Festsetzungen des Verwarn- und Bußgeldkatalogs können auf Grund von Krankheit oder des Alters zugelassen werden.

Der Bußgeldkatalog gilt bis zur Aufhebung.

Der Verwarn- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Melde- und Personalausweisrecht tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Helbedündorf, den 07.07.2025

gez. Steinmetz

Bürgermeister — -Siegel-