Aufgrund entsprechender Beschwerden werden alle Einwohnerinnen und Einwohner von Helbedündorf um die Einhaltung der Ruhezeiten gemäß § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 09.05.2022 gebeten. Diese werden nachstehend nochmals zur Kenntnis gegeben:
Ruhestörender Lärm
| (1) | Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. | ||||
| (2) | Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von: | ||||
| 13.00 | bis | 15.00 | Uhr | (Mittagsruhe) |
| 19.00 | bis | 22.00 | Uhr | (Abendruhe); |
| für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. | ||||
| (3) | Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. | ||||
| (4) | Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen. | ||||
| (5) | Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. | ||||
| (6) | Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. | ||||
| (7) | Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung. | ||||
Nähere Erläuterung zum Absatz 4:
Der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern und Schreddern ist in Wohn- und Erholungsgebieten von Montag bis Samstag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr zulässig. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen nur Montag bis Samstag zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhrbetrieben werden. So schreibt es die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vor.
Generell gilt: An Sonn- und Feiertagen ist Ruhezeit - auch für motorbetriebene Gartengeräte!
Die Nichteinhaltung der benannten Betriebszeiten kann mit Bußgeldern geahndet werden. Wer sich an die Betriebszeiten hält, schont also nicht nur die Nerven der Nachbarn, sondern auch den Geldbeutel.