Entsprechend dem Bundesmeldegesetz (vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist) hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten in bestimmten Fällen (z.B. an Adressbuchverlage, Parteien- und Wählergruppen) zu widersprechen, wie in den nachstehenden gesetzlichen Grundlagen, sowie im Formular ersichtlich ist.
Wurde bereits in den vergangenen Jahren der Datenübermittlung widersprochen, so braucht kein neuer Antrag gestellt werden. Nur bei einem Wegzug aus Heilbad Heiligenstadt muss bei der neuen Meldebehörde der Datenübermittlung noch einmal widersprochen werden.
Bei Rückfragen wenden Sie Sich bitte an:
Stadt Heilbad Heiligenstadt, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt
Marktplatz 15, 37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel. 03606/677-0
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 15 der Hauptsatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt.
§ 42 Abs. 2 und 3 BMG
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| 1. | Familiennamen, |
| 2. | frühere Namen, |
| 3. | Vornamen |
| 4. | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| 5. | Geschlecht, |
| 6. | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| 7. | derzeitige Anschriften nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, |
| 8. | Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
| 9. | Sterbedatum. |
(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
§ 44 Abs. 1 und 2 BMG
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften sowie, |
| 5. | sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. |
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
§ 50 Abs. 1 - 3, 5 BMG
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.