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Heiligenstadt Anzeiger
Ausgabe 14/2024
Aus der Stadt
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Aus der Stadt

Das Fundbüro einer Behörde ist für die Entgegennahme, Verwahrung und Ausgabe von Fundsachen verantwortlich. Fundsachen können im Bürgerbüro der Stadt Heilbad Heiligestadt, Marktplatz 15, 37308 Heilbad Heiligenstadt innerhalb der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Folgende Fundsachen wurden in den vergangenen Monaten im Fundbüro der Stadt Heilbad Heiligenstadt abgegeben:

Sollten Sie der Eigentümer einer der hier aufgelisteten

Gegenstände sein, bitten wir Sie, sich im Bürgerbüro,

Marktplatz 15, 37308 Heilbad Heiligenstadt

vorab unter der Nummer 03606 677-0 zu melden.

Die Herausgabe des Gegenstandes bedarf des eindeutigen Nachweises des Eigentums, beispielsweise anhand detaillierter Beschreibung bzw. vorhandenen Fotos.

Für Mobiltelefone bitte vorhandenes Ladekabel

sowie PIN/PUK mitbringen!

Allgemeine Informationen - Auszug aus dem BGB:

§ 965 Anzeigepflicht des Finders

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerbe des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechtes bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerbe des Eigentums nicht entgegen.

§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.