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Heiligenstadt Anzeiger
Ausgabe 2/2024
Aus der Stadt
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Hinweis zur Neuerteilung einer Hausnummer

Zur Erläuterung der amtlichen Bekanntmachung über die Zuteilung einer Hausnummer bzw. einer Umnummerierung erhalten Sie nachstehend den Wortlaut der §§ 4 und 6 Abs. 1 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Heilbad Heiligenstadt“ vom 10.12.2001, zuletzt geändert am 26.02.2009, zur Kenntnis.

§ 4

Hausnummern

(1) Jeder Hauseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, auf seine Kosten an seinem Haus die ihm von der Stadt Heilbad Heiligenstadt zugeteilte Hausnummer anzubringen, zu erhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, sichtbar sein. Die Hausnummern müssen sich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 12 x 12 cm groß und die Ziffer mindestens 10 cm hoch sein.

(2) Die Hausnummern sind am Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Eckgrundstücken, bei denen der Eingang nicht nach der Straße hin liegt, zu der das Grundstück gehört, ist die Hausnummer gemäß Abs. 1 nach der zugehörigen Straße hin anzubringen.

(3) Bei Vorgärten von mehr als 6 Meter Tiefe oder bei starkem Pflanzbewuchs in schmaleren Vorgärten ist eine weitere Hausnummer an dem Grundstückseingang anzubringen.

(4) Wenn für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt wird, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Die alte Nummer ist mit roter Farbe so zu durchkreuzen, dass sie noch zu lesen ist.