Aus gegebenen Anlass gibt die Stadtverwaltung folgende Informationen zum Winterdienst gem. der Straßenreinigungssatzung.
Alle Anlieger haben die Pflicht, Gehwege und Zugänge zu Überwegen und zu Fahrbahnen vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte abzustumpfen.
Im Allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können, in der Regel 1,50 m.
Bei Eisglätte sind Gehwege jedoch in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,50 m abzustumpfen. Bei Schneeglätte braucht nur die zu räumende Fläche abgestumpft werden.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Verwendung von Salz und Salz-Asche-Gemischen nicht gestattet. Geeignet als Streumittel sind Splitt, Sand und ähnliches abstumpfendes Material.
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Schnee und Eisstücke von Privatgrundstücken dürfen nicht im öffentlichen Raum abgelagert werden.
Die zum Winterdienst Verpflichteten werden in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, sich an die Regelungen zu halten. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für weitere Fragen steht das Ordnungsamt gern zur Verfügung.