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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
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Nachdem der 23. Februar 2025 durch den Bundespräsidenten als Wahltag angeordnet worden ist, gibt der Kreiswahlleiter Folgendes bekannt:
I. Kreiswahlvorschläge
1. Wahlvorschlagsrecht
Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 Absatz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) von Parteien und von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 07. Januar 2025 bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.
Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Des Weiteren sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Parteien-gesetz beigefügt werden.
Andere Kreiswahlvorschläge (Einzelbewerber) können - ohne vorherige Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter - direkt beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Auch Parteilose können sich als sogenannte Einzelbewerber/ -kandidaten für ein Direktmandat in einem Wahlkreis - ohne vorherige Beteiligungsanmeldung beim Bundeswahlleiter - zur Wahl stellen (§ 20 Abs. 3 BWG).
2. Einreichen von Kreiswahlvorschlägen
Eine Partei kann gemäß § 18 Absatz 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
Kreiswahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 20. Januar 2025 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen.
Andere Kreiswahlvorschläge müssen gemäß § 20 Abs. 3 BWG ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (§ 34 Absatz 3 BWO).
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichners anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunter-schriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.
3. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 der BWO) sind beizufügen:
| a) | die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben und die Versicherung an Eides statt keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei anzugehören (Anlage 15 BWO), |
| b) | die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO), |
| c) | sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 200 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 14 BWO), |
| d) | bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 17 BWO), im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Absatz 6 Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 18 BWO). |
Die amtlichen Vordrucke für den Kreiswahlvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.
II. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Bundestagswahl 2025 sind:
| - | das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. März 2024 (BGBl. I S. 91), |
| - | die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. I S. 283) |
Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.
III. Anschrift des Kreiswahlleiters
Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
Der Kreiswahlleiter
Obertshäuser Platz 1
98617 Meiningen
| Telefonnummer: | 03693 485 8237 |
| E-Mail: | wahlen@lra-sm.de |
IV. Die Anschriften des Landeswahlleiters und der Bundeswahlleiterin
Die Anschrift des Landeswahlleiters Thüringen lautet:
| Postanschrift |
| Der Landeswahlleiter Thüringen Europaplatz 3 99091 Erfurt | Der Landeswahlleiter Thüringen PF 90 01 63 99104 Erfurt |
| Telefonnummer: | 0361 57 331 9100 |
| Telefax: | 0361 57 331 9699 |
| E-Mail: | wahlen@statistik.thueringen.de |
| Internet: | www.wahlen.thueringen.de oder www.statistik.thueringen.de |
Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:
| Postanschrift |
| Die Bundeswahlleiterin Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden | Die Bundeswahlleiterin Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden |
| Telefonnummer: | 0611 75 4863 | |
| Telefax: | 0611 75 3964 | |
| E-Mail: | post@bundeswahlleiter.de | |
| Internet: | www.bundeswahlleiterin.de oder www.destatis.de/wahlen | |
Meiningen, den 30.12.2024
Belgardt
Kreiswahlleiter
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Anordnung zur Bildung der Briefwahlvorstände
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Aufgrund § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und Europawahlgesetz ordne ich an, dass zur Bundestagswahl am 23.02.2025 innerhalb des Wahlkreises 195 die Bildung von Briefwahlvorständen zur Feststellung des Briefwahlergebnisses wie folgt angeordnet:
Landkreis Schmalkalden-Meiningen
| - | in den Gemeinden Floh-Seligenthal, Grabfeld, Rhönblick und den Städten Brotterode-Trusetal und Oberhof: je 1 Briefwahlvorstand |
| - | in der Stadt Steinbach-Hallenberg: 2 Briefwahlvorstände |
| - | in den Städten Schmalkalden und Zella-Mehlis: je 5 Briefwahlvorstände |
| - | in den Verwaltungsgemeinschaften Dolmar-Salzbrücke, Hohe Rhön und Wasungen - Amt Sand: je 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Mitgliedsgemeinden |
| - | in der erfüllenden Stadt Meiningen: 8 Briefwahlvorstände, davon 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Mitgliedsgemeinden |
| - | in der erfüllenden Gemeinde Breitungen: 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand mit den Mitgliedsgemeinden |
Landkreis Hildburghausen
| - | in der erfüllenden Gemeinde Auengrund: 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Auengrund und Brünn, |
| - | in der Stadt Römhild und den Gemeinden Masserberg, Veilsdorf und Schleusegrund: je 1 Briefwahlvorstand, |
| - | in den Städten Hildburghausen, Schleusingen und Eisfeld: je 2 Briefwahlvorstände, |
| - | in den Verwaltungsgemeinschaften Heldburger Unterland und Feldstein: je 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Mitgliedsgemeinden; |
Landkreis Sonneberg
| - | in der Stadt Sonneberg: 4 Briefwahlvorstände |
| - | in der Stadt Schalkau und der Gemeinde Föritztal: je 2 Briefwahlvorstände |
| - | in den Städten und Gemeinden Lauscha, Steinach, Frankenblick, Schalkau: je 1 Briefwahlvorstand |
| - | in der erfüllenden Stadt Neuhaus am Rennweg: 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand mit der Gemeinde Goldisthal |
Stadt Suhl: 5 Briefwahlvorstände
Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände geben die Gemeinden in der Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl bekannt.
Meiningen, 30.12.2024
Belgardt
Kreiswahlleiter
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Sitzungen des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 195 Suhl - Schmalkalden-Meiningen - Hildburghausen - Sonneberg
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Die 1. öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses findet im
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen,
Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
Haus II, Raum 124
am 24.01.2025 um 14:30 Uhr
statt.
Tagesordnung:
| 1. | Verpflichtung der Beisitzer und des Schriftführers zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit |
| 2. | Entscheidung/en über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge |
| 3. | Bekanntgabe der Entscheidung/en |
Die 2. öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses findet im
Landratsamt Schmalkalden-Meiningen,
Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen,
Haus II, Raum 124
am 28.02.2025 um 14:30 Uhr
statt.
Tagesordnung:
| 1. | Feststellung des Wahlergebnisses für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten |
| 2. | Feststellung der Wahl zum Wahlkreisabgeordneten |
Meiningen, 30.12.2024
Belgardt
Kreiswahlleiter