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Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) sowie des Tiergesundheitsgesetzes

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Aufhebung der Maßnahmen der Allgemeinverfügung vom 04.11.2025 (Az.: 111139/1-Abe-2593.10-10122025-2) gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Landratsamt Hildburghausen folgende

Allgemeinverfügung

1.

Die Allgemeinverfügung vom 04.11.2025, Az.: I11/39/1-Abe-2593.10-04112025-1, zur risikoorientierten Aufstallungspflicht aller Bestände mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem ornithologischen Risikogebiet (Stausee Ratscher), mit den Ortschaften Heckengereuth und Oberrod, wird aufgehoben.

2.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

3.

Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

4.

Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung:

Derzeit ist in Thüringen eine deutliche Abnahme der Feststellungen der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) sowohl bei Wildvögeln als auch bei Nutzgeflügel zu verzeichnen.

Insbesondere bei den in den vergangen 6 Wochen massiv betroffenen Kranichen ist die Situation nunmehr zum Stillstand gekommen, die letzte Einsendung eines verendeten Kranichs in Thüringen datiert vom 01.11., die letzte Einsendung eines im TLV positiv bezüglich AIV(H5) befundeten Wildvogels (Schwan) vom 01.12.2025. Die Lage in Thüringen hat sich somit seit dem 30. Oktober 2025 deutlich entspannt.

Da weiterhin ein Restrisiko besteht, wird auf die, durch das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) veröffentlichte Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Geflügelhaltungen in Thüringen vom 20.10.2025 (gültig ab 21.10.2025) verwiesen.

Diese ist unter https://verbraucherschutz.thuerincien.de/veterinaerwesen/tierseuchen auf der Internetseite des TLV (https://verbraucherschutz.thuerinoen.de/) zu finden.

Die durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Hildburghausen erlassene Allgemeinverfügung zur Durchführung von Geflügelausstellungen und Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe vom 03.11.2025 ist weiterhin in Kraft und damit bis auf Widerruf verbindlich einzuhalten.

Erneut wird darauf hingewiesen, dass jede Geflügelhaltung („ab dem ersten Huhn") gemäß § 26 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Hildburghausen anzumelden ist! Dies ist gesetzlich verpflichtend in Art. 84 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 geregelt.

II.

Das VLÜA Hildburghausen ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen Tiergesundheitsrechtes und der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürTierGesG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Zu Nr. 1 des Tenors

Die Anordnung der Aufstallung unter Ziffer 1. des Tenors der Allgemeinverfügung vom 04.11.2025, Az.: III/39/1-Abe-2593.10-04112025-1 gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung wird aufgehoben. Die Aufhebung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage unter Berücksichtigung der aktuell sich entwickelnden Tierseuchenlage erforderlich sind. Die Anordnung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung. Da die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Aufstallungsanordnung nicht mehr gegeben sind, insbesondere da sich die Lage in Thüringen entspannt hat und in einem größeren Umkreis um den Landkreis Hildburghausen herum keine Fälle von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln nachgewiesen worden sind, ist die Aufstallungsanordnung aufzuheben.

Für Geflügelhalter ist es jedoch weiterhin erforderlich, Kontakte des Geflügels zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern.

Zu Nr. 2 des Tenors

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.

Zu Nr. 3 des Tenors

Entsprechend § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird. Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 5 ThürTierGesG. Danach dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 4 des Tenors

Auf die Erhebung von Kosten wird gemäß § 28 Nr. 1 ThürTierGesG verzichtet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen einzulegen.

Im Auftrag

Dr. Abele

Kreisveterinäroberrat

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG() keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.