| Gemarkung: | Gompertshausen |
| Flur: | 0 |
| Flurstücke: | 3389; 6640; 6641/1; 6645; 6657; 6673; 6709; 6706; 6793; 6800/1; 6825; 6826; 6848/1; 6859/1; 6872/1; 6884/1; 6900 |
Durch ein Projekt des Landschaftspflegeverbands „Thüringer Grabfeld“ e.V./ NATURA 2000-Station „Grabfeld“ soll auf den o.g. Flurstücken im FFH - Gebiet 119 „Schlechtsarter Schweiz“ eine fachgerechte Obstbaumpflege durchgeführt werden.
In den Anwendungshinweisen des Managementplanes des FFH-Gebietes 119 „Schlechtsarter Schweiz“ wird auf die dauerhafte Baumpflege am Standort verwiesen.
Die für das Vorhaben vorgesehenen Bäume sind in einem sehr schlechten Zustand. Fast ein Drittel der Bäume weist einen mittel bis starken Mistelbefall auf. Aufgrund des starken Mistelbefalls besteht akuter Handlungsbedarf. Durch das Projekt des Landschaftspflegeverbandes soll versucht werden, den Streuobstbestand zu halten und langfristig über Pflegen vitaler zu gestallten. Die Bäume werden durch einen angepassten Schnitt entlastet und gesichert. Es werden alle Bäume gesondert auf Misteln überprüft. Alle gefundenen Misteln werden aus den Bäumen herausgeschnitten. Kaputte oder tote Bäume werden so eingekürzt, dass sie als Habitatbäume noch wichtige Ökosystemleistungen erbringen können.
Die FFH-Richtlinie dient der Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und verpflichtet die europäischen Mitgliedsstaaten natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen, insbesondere durch ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (NATURA 2000-Gebiete =FFH-Gebiete), zu schützen. Für die Ausführung landschaftspflegerischer und gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden gemäß § 3 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) u.a. Landschaftspflegeverbände beauftragen. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) haben NATURA 2000-Stationen die Aufgabe den günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie in NATURA 2000-Gebieten zu erhalten und zu entwickeln.
Im Zuge der Projektvorbereitung konnten leider bisher nicht alle Flächeneigentümerinnen und Eigentümer ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Der Landschaftspflegeverband sowie die Untere Naturschutzbehörde hoffen daher auf diesem Wege die jeweiligen Eigentümer ausfindig zu machen.
Gemäß § 65 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.V. mit § 30 ThürNatG haben Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind gemäß § 65 Abs. 2 BNatSchG die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise, hier öffentliche Mitteilung im Amtsblatt, erfolgen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 ThürNatG).
Für die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Nutzungsberechtigten entstehen durch die geplanten Maßnahmen keinerlei Verbindlichkeiten, Kosten oder andere Verpflichtungen. Ebenfalls entsteht durch die Duldungsverpflichtung keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten (§ 30 Abs. 4 Satz 2 ThürNatG). Durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt hiermit die öffentliche Zustellung gemäß § 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). i.V.m. § 10 VwZG.
Ihr Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft