Der Landkreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2024 das Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des Landrates im Landkreis Hildburghausen festgestellt.
Gemäß § 9 Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und § 47 Abs. 4 und 5 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) mache ich das Wahlergebnis nachfolgend öffentlich bekannt:
gültige Stimmabgaben/Stimmen: 33.850
Die gültig abgegebenen Stimmen entfielen wie folgt auf die Wahlvorschläge/Bewerber:
| Listen- Nr. | Kennwort des Wahlvorschlags | Bewerber | Stimmen |
| 1 | Freie Wähler Landkreis Hildburghausen | Gregor, Sven | 23.519 |
| 2 | Bündnis-Zukunft-Hildburghausen (BZH) | Frenck, Tommy | 10.331 |
Damit ist Herr Sven Gregor (Wahlvorschlag 1: Freie Wähler Landkreis Hildburghausen) gewählt.
Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung gem. § 31 Abs. 1 ThürKWG i. V. m. § 48 Abs. 1 ThürKWO:
Jeder Wahlberechtigte sowie jeder in einem der zugelassenen Wahlvorschläge aufgestellte Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar, wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten. Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Hildburghausen, 18.06.2024
gez.
M. Geitt
Landkreiswahlleiter