Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)1 in Verbindung mit § 33 WHG, § 25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)2, § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)3 und § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)4 erlässt das Landratsamt Hildburghausen als zuständige untere Wasserbehörde folgende:
Allgemeinverfügung
| 1. | Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Stauanlagen, Teiche und Quellen) zum Zwecke der Bewässerung wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt. Ausgenommen ist das Schöpfen mit Handgefäßen. |
| 2. | Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zum Zwecke der Bewässerung zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. |
|
| Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft. |
| 3. | Das Befahren von Fließgewässern mit Booten, einschließlich Boote ohne eigene Triebkraft (Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Schlauchkajaks, -kanadier und dergleichen) wird im Kreisgebiet mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. |
Hinweise
| 1. | Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Ziffer 1. und 2. erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachteilig sind und wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen. |
| 2. | Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden. |
Gründe
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 100 WHG i.V.m. § 33 WHG, § 25 ThürWG, § 1 Abs. 1 ThürVwVfG und § 49 VwVfG. Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Hildburghausen ist nach § 61 des ThürWG zum Erlass dieses Bescheides sachlich und gemäß § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 3 VwVfG die örtlich zuständige Behörde.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der seit Monaten fehlenden ergiebigen Niederschläge und dem geringen Grundabfluss aus der Trockenheit der vorangegangenen Jahre haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet, so dass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat. Der befristete Widerruf von wasserrechtlichen Erlaubnissen beruht auf § 49 VwVfG.
Gleiches gilt für die Befahrung von Fließgewässern mit Booten im Kreisgebiet. Durch die derzeit anhaltenden niedrigen Abflüsse sind in den Fließgewässern des Landkreises Hildburghausen keine ausreichenden Wassertiefen gegeben um erhebliche Schäden an der Natur (insbesondere die Schädigung des Lebensraumes in der Sohle von Fließgewässern) durch das Befahren mit Booten auszuschließen. Daher ist die Allgemeinverfügung gemäß § 100 Abs. 1 WHG erforderlich, um Beeinträchtigungen der Fließgewässer zu verhindern.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)5 angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den Gewässern entnommen wird oder durch das Befahren mit Booten Schäden an den Gewässern verursacht werden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen erhoben werden.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Landratsamt Hildburghausen gestellt werden. Beim Verwaltungsgericht Meiningen kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragt werden.
Hildburghausen, den 25. Juni 2025
gez.
Sven Gregor
Landrat
| 1 | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4) |
| 2 | Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277) |
| 3 | Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277) zuletzt geändert durch Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277) |
| 4 | Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl I. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024, (BGBl. I Nr. 236) |
| 5 | Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) |